Delphi-PRAXiS

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nachti1505 30. Apr 2009 07:12


Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo,

nehmen wir an Entwickler A ist in einer Firma angestellt und entwickelt dort lt. seinem Arbeitsvertrag Software für die Branchen B1 und B2. Die Urheberrechte an diesem Softwarestückchen liegen zweifelsohne bei A, die Verwertungsrechte bei seinem Arbeitgeber.

Privat entwickelt A jedoch auch eigene Softwarekunstwerke, die man grob genauso in die Branchen B1 und/oder B2 einordnen dürfte. Höchstwahrscheinlich darf A während seines Arbeitsverhätnisses aus diesen Projekten kein Kapital schlagen. Wie allerdings sichert A sich ab, um nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch beweisen zu können, dass diese Projekte privat entstanden sind???

Der AG wird keine Sourcen haben, aber reicht das als Beweis?

alzaimar 30. Apr 2009 07:23

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Du unterzeichnest i.A. eine 'NDA', also ein 'Non Disclosure Agreement', in der das geregelt ist. In einigen Verträgen ist eine NDA-ähnliche Klausel jedoch enthalten, sodaß es sinnvoll wäre, dies zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Wenn Du nichts derartiges unterzeichnet hast, dann kannst Du mit deinem Wissen anstellen, was Du willst. Natürlich darfst du nicht an Wissen gelangen, für das Du 'Hürden' nehmen must, also z.B. in nicht befugte Bereiche eindringen usw. (was man so gemeinhin als Wirtschaftsspionage bezeichnet). Aber wenn du während deiner normalen Tätigkeit an Wissen gelangst, das Du für deine private Software verwenden kannst, ist das völlig in Ordnung.

Der AG kann Dich aber verklagen (wenn er davon Wind bekommt). Er könnte z.B. vorbringen, das Du ihn arglistig getäuscht hast (Du hast die Arbeitsstelle nur angetreten um Dir Firmenwissen anzueignen). Oder er bezichtigt Dich eben dieser Wirtschatsspionage. Dann ist das Vertrauensverhältnis futsch und Du bist deinen Arbeitsplatz los. Auch eine Bewertung würde nicht sonderlich positiv auffallen.

Ich würde das so nicht machen (heimlich Wissen verwenden), sondern das mit dem AG absprechen ("Ich entwickle gerade in meiner Freizeit so ein Tool"). Denn: Wenn Du gut bist und ein Tool entwickelst, das deinem AG gefällt, könnte er das übernehmen (gegen Kohle natürlich) oder es weiter verticken und dich prozentual dran beteiligen.

BAMatze 30. Apr 2009 07:29

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von nachti1505
Hallo,

nehmen wir an Entwickler A ist in einer Firma angestellt und entwickelt dort lt. seinem Arbeitsvertrag Software für die Branchen B1 und B2. Die Urheberrechte an diesem Softwarestückchen liegen zweifelsohne bei A, die Verwertungsrechte bei seinem Arbeitgeber.

Privat entwickelt A jedoch auch eigene Softwarekunstwerke, die man grob genauso in die Branchen B1 und/oder B2 einordnen dürfte. Höchstwahrscheinlich darf A während seines Arbeitsverhätnisses aus diesen Projekten kein Kapital schlagen. Wie allerdings sichert A sich ab, um nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch beweisen zu können, dass diese Projekte privat entstanden sind???

Der AG wird keine Sourcen haben, aber reicht das als Beweis?

Die Urheberrechte dürften eigentlich NICHT bei dem Entwickler A liegen. Schließlich hat sich die Firma mit Geld sein Wissen und seine Arbeitskraft mit Geld gesichert, damit er gemäß Arbeitsverhältnis seine Aufgaben, die ihm der Arbeitgeber gibt auch erledigt.

Zitat:

Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.
Auszug von der Seite Frag-einen-Anwalt.de

Weiterhin solltest du dich mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) beschäftigen, dort wird beschrieben, wie Erfindungen und Entwicklungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.

MfG
BAMatze

OldGrumpy 30. Apr 2009 08:34

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von BAMatze
Die Urheberrechte dürften eigentlich NICHT bei dem Entwickler A liegen. Schließlich hat sich die Firma mit Geld sein Wissen und seine Arbeitskraft mit Geld gesichert, damit er gemäß Arbeitsverhältnis seine Aufgaben, die ihm der Arbeitgeber gibt auch erledigt.

Zitat:

Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.
Auszug von der Seite Frag-einen-Anwalt.de

Weiterhin solltest du dich mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) beschäftigen, dort wird beschrieben, wie Erfindungen und Entwicklungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.

MfG
BAMatze

Sehr schöne Demonstration dass Lesen != Verstehen ist :) Die Urheberrechte einer natürlichen Person sind unveräußerliche Rechte, deswegen gibt es das Konstrukt der exklusiven Verwertungsrechte. Urheber ist und bleibt der Entwickler, lediglich die Nutzungsrechte können exklusiv übertragen werden. Und wenn Du noch einmal den von Dir zitierten Text liest, steht da auch ganz klar *Vermögensrechte* und nicht Urheberrechte... :)

Last but not least: Das Ding heisst ArbnErfG :)

jbaertle 30. Apr 2009 09:13

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo,

auch wenn A die Projekte privat entwickelt muss er sie zunächst seinem Arbeitgeber anbieten, bevor er sie selber verwerten darf. Da die Branchen ähnlich sind und A gleichzeitig hauptberuflich verwandte Software entwickelt hat, muss er sich mit seinem Arbeitgeber einigen. Kann A nachweisen, dass die Software tatsächlich außerhalb seiner Tätigkeit entstanden ist, stünde ihm vermutlich eine Entschädigung oder Beteiligung zu. Es kann jedoch niemand A zwingen, die privat erstellte Software auch zu veröffentlichen.
Die Frage nach dem Beweis stellt sich hierbei gar nicht (mal abgesehen davon, dass die "Abwesenheit" von Quellcode auch arrangiert werden kann...), da der Arbeitgeber immer verwertungsberechtigt ist. Hierbei ist die Lage wie bei den Arbeitnehmererfindungen, daher ist der Link von OldGrumpy recht hilfreich.

BAMatze 30. Apr 2009 09:42

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von OldGrumpy
Zitat:

Zitat von BAMatze
Die Urheberrechte dürften eigentlich NICHT bei dem Entwickler A liegen. Schließlich hat sich die Firma mit Geld sein Wissen und seine Arbeitskraft mit Geld gesichert, damit er gemäß Arbeitsverhältnis seine Aufgaben, die ihm der Arbeitgeber gibt auch erledigt.

Zitat:

Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.
Auszug von der Seite Frag-einen-Anwalt.de

Weiterhin solltest du dich mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) beschäftigen, dort wird beschrieben, wie Erfindungen und Entwicklungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.

MfG
BAMatze

Sehr schöne Demonstration dass Lesen != Verstehen ist :) Die Urheberrechte einer natürlichen Person sind unveräußerliche Rechte, deswegen gibt es das Konstrukt der exklusiven Verwertungsrechte. Urheber ist und bleibt der Entwickler, lediglich die Nutzungsrechte können exklusiv übertragen werden. Und wenn Du noch einmal den von Dir zitierten Text liest, steht da auch ganz klar *Vermögensrechte* und nicht Urheberrechte... :)

Last but not least: Das Ding heisst ArbnErfG :)

Für den Fehler beim ArbnErfG entschuldige ich mich. Aber da Lesen ja auch bildet und man nicht nur Verstehen sollte, was gemeint ist hier für alle ein (ebenfalls von einer Rechtsseite) gültige Meinung über das Urheberrecht, welches nach Meinung der dort vertretenden Rechtskräfte natürlich an den Auftraggeber über gibt. Urheberrecht von Software, die für den Arbeitgeber erstellt wird für alle die sich den Artikel nicht ganz durchlesen wollen hier die WICHTIGSTE Stelle:
Zitat:

Hiernach ist gemäß § 69 b UrhG der Arbeitgeber automatisch auch Urheber, der in Auftrag gegebenen Software.

Read more: "Software zu Hause entwickelt – Arbeitgeber ist Urheber | urheberrecht | news" - http://www.e-recht24.de/news/urheber...xzz0E9Fx5oSP&A
MfG
BAMatze

Sherlock 30. Apr 2009 09:54

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.

Es ist reine Phantasie, wenn ein Entwickler glaubt, seine Arbeitsprojekte würden in irgendeiner Form ihm gehören.

Abgesehen von anders lautenden vertraglichen Regelungen, die allerdings extrem selten sein dürften.

Sherlock

nachti1505 30. Apr 2009 09:56

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von jbaertle
...auch wenn A die Projekte privat entwickelt muss er sie zunächst seinem Arbeitgeber anbieten...

Worauf begründet sich diese These? Klauseln im Arbeitsvertrag?

Zitat:

Zitat von jbaertle
Es kann jedoch niemand A zwingen, die privat erstellte Software auch zu veröffentlichen.

Korrekt! Stellen wir uns nun vor das Arbeitsverhältnis endet aus welchen Gründen auch immer. Der arme Entwickler A entsinnt sich nun seines (in seiner Freizeit) entworfenen Programmes und veröffentlicht dieses. Jetzt kann der Ex-Arbeitgeber doch daher gehen und behaupten, diese Software wäre noch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstanden. Er könne es nur leider nicht beweisen, weil
Zitat:

die "Abwesenheit" von Quellcode auch arrangiert [wurde].
.
Daher bleibt meine Frage bestehen, wie sichere ich mich und meine Software gegen derlei Ansprüche ab?

Andreas L. 30. Apr 2009 10:05

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von nachti1505
Zitat:

die "Abwesenheit" von Quellcode auch arrangiert [wurde].
.
Daher bleibt meine Frage bestehen, wie sichere ich mich und meine Software gegen derlei Ansprüche ab?

Wenn es zu einer Klage kommt kannst du der Beweisführung den Quellcode übergeben, hat der ehemalige AG keinen Quellcode für das jeweilige Programm ist die Sache klar und du bekommst einen Freispruch. IMHO! IANAL!

BAMatze 30. Apr 2009 10:07

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von nachti1505
Zitat:

Zitat von jbaertle
...auch wenn A die Projekte privat entwickelt muss er sie zunächst seinem Arbeitgeber anbieten...

Worauf begründet sich diese These? Klauseln im Arbeitsvertrag?

Zitat:

Zitat von jbaertle
Es kann jedoch niemand A zwingen, die privat erstellte Software auch zu veröffentlichen.

Korrekt! Stellen wir uns nun vor das Arbeitsverhältnis endet aus welchen Gründen auch immer. Der arme Entwickler A entsinnt sich nun seines (in seiner Freizeit) entworfenen Programmes und veröffentlicht dieses. Jetzt kann der Ex-Arbeitgeber doch daher gehen und behaupten, diese Software wäre noch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstanden. Er könne es nur leider nicht beweisen, weil
Zitat:

die "Abwesenheit" von Quellcode auch arrangiert [wurde].
.
Daher bleibt meine Frage bestehen, wie sichere ich mich und meine Software gegen derlei Ansprüche ab?

Also wenn du meinen letzten Beitrag und die darin aufgeführten Links sorgfälltig zu Gemüte führst (wir haben ja gelernt Lesen != Verstehen :roll: ) solltest du als Fazit finden im letzten Artikel finden: Die von dir geschriebene Arbeit für deinen Arbeitgeber gehört uneingeschränkt (sowohl urheberrechtlich als auch wirtschaftlich) ganz und gar ihm.

Dies gilt nicht für die Software, die du in deinem Rahmen (also aus eigenem Antrieb ohne Bezahlung seitens des Arbeitgeber) erstellt hast.

Zitat:

Die Entwicklung von Software aus rein privater Initiative fällt jedoch nicht darunter. Dies gilt auch, wenn man sich durch Erfahrungen und Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit inspirieren lässt.

Read more: "Software zu Hause entwickelt – Arbeitgeber ist Urheber | urheberrecht | news" - http://www.e-recht24.de/news/urheber...xzz0E9LUXiX5&A
Ich denke das einzige was dir solche Artikel nicht beantworten können sondern nur ein paar Profis, die eine solche Situation schonmal erfolgreich überstanden haben, ist, wie du deine Arbeit auch für dich sicherst.

MfG
BAMatze

nachti1505 30. Apr 2009 10:14

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von BAMatze
Also wenn du meinen letzten Beitrag und die darin aufgeführten Links sorgfälltig zu Gemüte führst (wir haben ja gelernt Lesen != Verstehen :roll: ) solltest du als Fazit finden im letzten Artikel finden: Die von dir geschriebene Arbeit für deinen Arbeitgeber gehört uneingeschränkt (sowohl urheberrechtlich als auch wirtschaftlich) ganz und gar ihm.

Eher nicht, denn:
Zitat:

Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es nach herrschender Meinung (…) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt.

Read more: http://www.e-recht24.de/news/urheber...ixzz0E9Mb36c7&
Hmmm... alles in allem verbleibt eben die Frage von BAMatze:
Zitat:

wie du deine Arbeit auch für dich sicherst
bzw. wie bezeugt man, dass ein Programmierwerk eben NICHT in Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstanden ist?

Tyrael Y. 30. Apr 2009 10:16

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
1. Alles was du auf der Arbeit erstellst, gehört deinem Arbeitgeber und du hast keinerlei Ansprüche darauf, ausser es gibt vertraglich vereinbarte anderweitige Regelungen.

2. Alles was du privat, daß bedeutet aber auch, ohne Hilfsmittel, die dir dein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ist dein Eigentum, alle Rechte darüber hast du persönlich.

3. WICHTIG! Normalerweise ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz sein darf. Das bedeutet, daß du normalerweise nicht im selben Geschäftsfeld privat agieren darfst, wie dein Arbeitgeber, ausser es gibt eine schriftliche anderweitige Regelung dafür.

Dies ist nicht automatisch so, sondern muss im Arbeitsvertrag explizit stehen.


Nimm dir deinen Arbeitsvertrag vor und lies mal was da steht.

Phoenix 30. Apr 2009 10:22

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von nachti1505
bzw. wie bezeugt man, dass ein Programmierwerk eben NICHT in Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstanden ist?

Indem man selber (und am besten auch der Arbeitgeber) diese dienstlichen Aufgaben genau definiert.
Am einfachsten ist es natürlich, wenn man für seine private Arbeit eine andere Programmiersprache benutzt als in der Firma.
Es dürfte für den Arbeitgeber schwer sein, seinem Arbeitnehmer, der in der Firma z.B. Java verwendet, eine dienstliche Aufgabe zur (doppelten) Entwicklung einer ähnlichen Lösung in z.B. Delphi anzuhängen, wenn die Firma selber z.B. keine einzige Delphi-Lizenz hat.

p80286 30. Apr 2009 10:33

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo zusammen,

abgesehen von dem Rat dies alles mit einem Fachmann (Rechtsanwalt) zu diskutieren, sind im wesentlichen zwei Dinge zu beachten:
a) welches Recht greift? (deutscher Arbeitnehmer, deutscher Arbeitgeber)
b) handelt es sich um einen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag

a) zumindestens in Deutschland gehört der Arbnehmer (platt gesagt) dem Arbeitgeber mit Haut und Haaren
Zitat:

Zitat von nachti1505
Privat entwickelt A jedoch auch eigene Softwarekunstwerke, die man grob genauso in die Branchen B1 und/oder B2 einordnen dürfte. Höchstwahrscheinlich darf A während seines Arbeitsverhätnisses aus diesen Projekten kein Kapital schlagen. Wie allerdings sichert A sich ab, um nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch beweisen zu können, dass diese Projekte privat entstanden sind???

Da stehen die Chancen schlecht zu erreichen was man will.
Abgesehen von dem weiter oben angedeutetet"KnowHowDiebstahl", könnten böswillige Menschen annehmen, das dem Arbeitgeber nicht die volle ihm zustehende Leistung erbracht wurde.

Bei einem Arbeitsvertrag gilt das oben geschriebene, während der Werkvertrag eigentlich "nur" die Anfertigung eines Programmes umfasst.

Wobei natürlich die einzelnen Bestimmungen im jeweiligen Vertrag ausschlaggebend sind.

Letztlich kann da nur ein Gerichtsverfahren Klarheit schaffen.

Gruß
K-H

Kalfany 30. Apr 2009 10:43

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von Sherlock
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.
...
Sherlock

Das kann ich so aber nicht ganz glauben, zum. ist das nicht Allgemeingültig. Denn z.B. ein Fotograf einer Agentur der ein Foto macht (im Auftrag seines AG) ist und bleibt der alleinige Urheber (und ist auch nicht übertragbar). Die Rechte an dem Foto sind aber ohne Zweifel beim AG. Darum hast du z.B. bei der Verwenung von Fotos oft "Firmenname, Name das Fotografen".

jbaertle 30. Apr 2009 10:47

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo nochmals,

nachti1505 hat folgendes geschrieben:
Zitat:

Worauf begründet sich diese These? Klauseln im Arbeitsvertrag?
Diese These begründet sich auf der Treupflicht, die wiederum aus dem gültigen Arbeitsvertrag resultiert (vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen). Bei der Software-Erstellung handelt es sich um die Schaffung eines "Werks", welches nach Vorgabe des Arbeitgebers zu erstellen ist. Der Gesetzgeber sieht für die zu leistende geistige Arbeit aber kein Ort oder Zeitpunkt zur Erbringung derselben vor. Daher ist es in diesem Fall nur erforderlich, dass die Software während des Arbeitsverhältnisses entwickelt wird. Die Übertragung auf den oben geschilderten Sachverhalt sollte leicht fallen...

Edit:
Vielleicht noch wichtig: Der Arbeitgeber erhält nur die Rechte an dem Sourcecode, nicht an den zugrunde liegenden Ideen (es sei denn, diese Ideen sind im Rahmen eines Verfahrens patentiert).

BAMatze 30. Apr 2009 10:59

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von Kalfany
Zitat:

Zitat von Sherlock
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.
...
Sherlock

Das kann ich so aber nicht ganz glauben, zum. ist das nicht Allgemeingültig. Denn z.B. ein Fotograf einer Agentur der ein Foto macht (im Auftrag seines AG) ist und bleibt der alleinige Urheber (und ist auch nicht übertragbar). Die Rechte an dem Foto sind aber ohne Zweifel beim AG. Darum hast du z.B. bei der Verwenung von Fotos oft "Firmenname, Name das Fotografen".

Bitte vorherige Posts durchlesen, habe sogar Gesetzestexte als Zitat angebracht, die das bestätigen, also nicht nur reines Hören-Sagen, dass der Arbeitgeber die Urheberrechte bekommt sonder Tatsache.

Weiterhin lässt sich vieleicht eine Sache ergänzen:

Zitat:

In § 1 Absatz 2 Nr. 3 Patentgesetz (PatG) heißt es hierzu ausdrücklich:

„(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: […]

3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
MfG
BAMatze

mjustin 30. Apr 2009 11:24

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von BAMatze

Zitat:

Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.



Zitat:

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (UrhG §7)

Welches Regelung im UrhG regelt denn nun, wann und wie die Urheberschaft auf Arbeitgeber übergeht?

mjustin 30. Apr 2009 11:35

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hier steht recht ausführlich auch in Bezug auf Softwareentwicklung ausserhalb der Arbeitszeit einiges zum Thema:

http://www.it-recht-kanzlei.de/umfan...eitnehmer.html

QuickAndDirty 30. Apr 2009 11:38

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Einige Comilitonen und ich sind in einer "Recht für Informatiker" Vorlesung bezüglich Urheberrechte und Verwertungsrechte genau einen solchen Fall mit einem Dozenten und Anwalt(also der arbeitet auch noch richtig) der auch Urheber vertritt durchgegangen.
Im Falle eines Werkes im Sinne des Urheberschutz Gesetzes und das ist ein Programm/Datenbank etc. zweifels ohne, liegt das Urheberrecht immer und für ewig beim Urheber, als dem dem es aus dem Kopf gekommen ist. Der Urheber sollte im Inline Kommentar des Source angegeben sein. Wird das Werk massivst verändert so das es sich um ein Werk neuer Qualität handelt, so erhält der neue Urheber auch das ganze Urheber recht.
Im Rahmen eines Werkvertrages liegt das exklusive Verwertungsrecht aller vom Urheber erstellten Werke automatisch beim Arbeitgeber,
er bleibt dennoch Urheber und kann als dieser Rechte geltend machen, wie etwas gegen die Beschädigung des Werkes zu klagen. Bei Quellcode gibts da praktisch aber nichts, an WEICHEN rechten die man haben wollen würde.
Da es einem Angestellten verboten ist in seiner Freizeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, muss der Arbeitnehmer die exklusiven Verwertungsrechte an der in der Freizeit erstellte Software dem Arbeitgeber zu erst anbieten. Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt...

Sollte der Arbeitgeber das ablehnen die exklusiven Verwertungsrechte dieser Software von dir zu erwerben. Dann bist du erstmal fein raus. Es sei denn es liegt daran das ihr euch nicht auf einen Preis einigen konntet.

Also ohne dich mit deinem EX-AG zu besprechen geht da nichts. Anders ist es wenn du noch da arbeitest und dir eine Erlaubnis vom AG einholst die dir einen Nebentätigkeit als Selbstständiger Entwickler erlaubt.

Oft wird auch eine Karenzzeit in Arbeitsverträgen vereinbart, damit du nicht direkt von der einen Firma der Branche B1 zur anderen Firma der Branche B1 wechseln kannst. Ziemlich übel sowas.

p80286 30. Apr 2009 14:05

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von QuickAndDirty
Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt...

Im Patentrecht ist es so, daß der Erfinder zunächst einmal seine Erfindung dem AG "anzubieten" hat. Hat dieser kein Interesse daran, oder will er diese Erfindung nicht weltweit schützen lassen, so hat der Erfinder das Recht in den Ländern, in denen der AG kein Interesse an einem Schutz hat, selbst die Anmeldung zu tätigen.

Meist wird die "angemessene Entschädigung" über den erziehlten Umsatz und das entsprechende Lizenzäquivalent berechnet. Aber da gibt es durchaus unterschiedliche Vorstellungen bei ArbNehmern und Arbeitgebern wie das zu berechnen ist, und vor allem, was in die Berechnung eingeht.

Das gilt aber wohlgemerkt nur in Deutschland (und ähnlich in Österreich,Luxemburg und demnächst Türkei)

Gruß
K-H

QuickAndDirty 30. Apr 2009 14:12

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Ja, vermutlich wird es auch darüber zu einem Prozess kommen wenn die nicht die selbe Meinung zu dem haben was angemessen ist.

alzaimar 30. Apr 2009 17:10

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Lustig, das eigentlich der Beitrag #2 ausgereicht hätte. :zwinker:

BAMatze 30. Apr 2009 18:02

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von alzaimar
Lustig, das eigentlich der Beitrag #2 ausgereicht hätte. :zwinker:

Damit hast du im Endeffekt recht. Allerdings denke ich die Weiterführung der Diskusion hat ihm gezeigt, wie kompliziert dieses Thema für ihn an sich ist und auch dass er seinen Einzelfall im Endeffekt genauer prüfen muss. Als rechtliche Beratung kann man das hier ja eh nicht sehen aber ihm wurden denke ich Ansatzpunkte von allem (auch orientiert an den gängigen Gesetzen und gefällten Urteilen) die ihm einen Anhalt geben, wie er weiter verfahren kann. Im Endeffekt kann er jetzt schauen, ob er eine Möglichkeit sieht sein Produkt legal zur Not mit Rechtsmitteln vertreiben zu können oder ob es aufgrund der Verträge eh aussichtslos ist. Denke aufgrund dieser Diskusion ist ihm schon (auch wenn sie den Beitrag #2 nur untermauern) sehr hilfreich.


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