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Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo,
nehmen wir an Entwickler A ist in einer Firma angestellt und entwickelt dort lt. seinem Arbeitsvertrag Software für die Branchen B1 und B2. Die Urheberrechte an diesem Softwarestückchen liegen zweifelsohne bei A, die Verwertungsrechte bei seinem Arbeitgeber. Privat entwickelt A jedoch auch eigene Softwarekunstwerke, die man grob genauso in die Branchen B1 und/oder B2 einordnen dürfte. Höchstwahrscheinlich darf A während seines Arbeitsverhätnisses aus diesen Projekten kein Kapital schlagen. Wie allerdings sichert A sich ab, um nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch beweisen zu können, dass diese Projekte privat entstanden sind??? Der AG wird keine Sourcen haben, aber reicht das als Beweis? |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Du unterzeichnest i.A. eine '
![]() Wenn Du nichts derartiges unterzeichnet hast, dann kannst Du mit deinem Wissen anstellen, was Du willst. Natürlich darfst du nicht an Wissen gelangen, für das Du 'Hürden' nehmen must, also z.B. in nicht befugte Bereiche eindringen usw. (was man so gemeinhin als Wirtschaftsspionage bezeichnet). Aber wenn du während deiner normalen Tätigkeit an Wissen gelangst, das Du für deine private Software verwenden kannst, ist das völlig in Ordnung. Der AG kann Dich aber verklagen (wenn er davon Wind bekommt). Er könnte z.B. vorbringen, das Du ihn arglistig getäuscht hast (Du hast die Arbeitsstelle nur angetreten um Dir Firmenwissen anzueignen). Oder er bezichtigt Dich eben dieser Wirtschatsspionage. Dann ist das Vertrauensverhältnis futsch und Du bist deinen Arbeitsplatz los. Auch eine Bewertung würde nicht sonderlich positiv auffallen. Ich würde das so nicht machen (heimlich Wissen verwenden), sondern das mit dem AG absprechen ("Ich entwickle gerade in meiner Freizeit so ein Tool"). Denn: Wenn Du gut bist und ein Tool entwickelst, das deinem AG gefällt, könnte er das übernehmen (gegen Kohle natürlich) oder es weiter verticken und dich prozentual dran beteiligen. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Zitat:
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Weiterhin solltest du dich mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) beschäftigen, dort wird beschrieben, wie Erfindungen und Entwicklungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses geregelt werden. MfG BAMatze |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Last but not least: Das Ding heisst ![]() |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo,
auch wenn A die Projekte privat entwickelt muss er sie zunächst seinem Arbeitgeber anbieten, bevor er sie selber verwerten darf. Da die Branchen ähnlich sind und A gleichzeitig hauptberuflich verwandte Software entwickelt hat, muss er sich mit seinem Arbeitgeber einigen. Kann A nachweisen, dass die Software tatsächlich außerhalb seiner Tätigkeit entstanden ist, stünde ihm vermutlich eine Entschädigung oder Beteiligung zu. Es kann jedoch niemand A zwingen, die privat erstellte Software auch zu veröffentlichen. Die Frage nach dem Beweis stellt sich hierbei gar nicht (mal abgesehen davon, dass die "Abwesenheit" von Quellcode auch arrangiert werden kann...), da der Arbeitgeber immer verwertungsberechtigt ist. Hierbei ist die Lage wie bei den Arbeitnehmererfindungen, daher ist der Link von OldGrumpy recht hilfreich. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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BAMatze |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.
Es ist reine Phantasie, wenn ein Entwickler glaubt, seine Arbeitsprojekte würden in irgendeiner Form ihm gehören. Abgesehen von anders lautenden vertraglichen Regelungen, die allerdings extrem selten sein dürften. Sherlock |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Daher bleibt meine Frage bestehen, wie sichere ich mich und meine Software gegen derlei Ansprüche ab? |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Dies gilt nicht für die Software, die du in deinem Rahmen (also aus eigenem Antrieb ohne Bezahlung seitens des Arbeitgeber) erstellt hast. Zitat:
MfG BAMatze |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
1. Alles was du auf der Arbeit erstellst, gehört deinem Arbeitgeber und du hast keinerlei Ansprüche darauf, ausser es gibt vertraglich vereinbarte anderweitige Regelungen.
2. Alles was du privat, daß bedeutet aber auch, ohne Hilfsmittel, die dir dein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ist dein Eigentum, alle Rechte darüber hast du persönlich. 3. WICHTIG! Normalerweise ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz sein darf. Das bedeutet, daß du normalerweise nicht im selben Geschäftsfeld privat agieren darfst, wie dein Arbeitgeber, ausser es gibt eine schriftliche anderweitige Regelung dafür. Dies ist nicht automatisch so, sondern muss im Arbeitsvertrag explizit stehen. Nimm dir deinen Arbeitsvertrag vor und lies mal was da steht. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Zitat:
Am einfachsten ist es natürlich, wenn man für seine private Arbeit eine andere Programmiersprache benutzt als in der Firma. Es dürfte für den Arbeitgeber schwer sein, seinem Arbeitnehmer, der in der Firma z.B. Java verwendet, eine dienstliche Aufgabe zur (doppelten) Entwicklung einer ähnlichen Lösung in z.B. Delphi anzuhängen, wenn die Firma selber z.B. keine einzige Delphi-Lizenz hat. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo zusammen,
abgesehen von dem Rat dies alles mit einem Fachmann (Rechtsanwalt) zu diskutieren, sind im wesentlichen zwei Dinge zu beachten: a) welches Recht greift? (deutscher Arbeitnehmer, deutscher Arbeitgeber) b) handelt es sich um einen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag a) zumindestens in Deutschland gehört der Arbnehmer (platt gesagt) dem Arbeitgeber mit Haut und Haaren Zitat:
Abgesehen von dem weiter oben angedeutetet"KnowHowDiebstahl", könnten böswillige Menschen annehmen, das dem Arbeitgeber nicht die volle ihm zustehende Leistung erbracht wurde. Bei einem Arbeitsvertrag gilt das oben geschriebene, während der Werkvertrag eigentlich "nur" die Anfertigung eines Programmes umfasst. Wobei natürlich die einzelnen Bestimmungen im jeweiligen Vertrag ausschlaggebend sind. Letztlich kann da nur ein Gerichtsverfahren Klarheit schaffen. Gruß K-H |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo nochmals,
nachti1505 hat folgendes geschrieben: Zitat:
Edit: Vielleicht noch wichtig: Der Arbeitgeber erhält nur die Rechte an dem Sourcecode, nicht an den zugrunde liegenden Ideen (es sei denn, diese Ideen sind im Rahmen eines Verfahrens patentiert). |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Weiterhin lässt sich vieleicht eine Sache ergänzen: Zitat:
BAMatze |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Zitat:
Welches Regelung im UrhG regelt denn nun, wann und wie die Urheberschaft auf Arbeitgeber übergeht? |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hier steht recht ausführlich auch in Bezug auf Softwareentwicklung ausserhalb der Arbeitszeit einiges zum Thema:
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Einige Comilitonen und ich sind in einer "Recht für Informatiker" Vorlesung bezüglich Urheberrechte und Verwertungsrechte genau einen solchen Fall mit einem Dozenten und Anwalt(also der arbeitet auch noch richtig) der auch Urheber vertritt durchgegangen.
Im Falle eines Werkes im Sinne des Urheberschutz Gesetzes und das ist ein Programm/Datenbank etc. zweifels ohne, liegt das Urheberrecht immer und für ewig beim Urheber, als dem dem es aus dem Kopf gekommen ist. Der Urheber sollte im Inline Kommentar des Source angegeben sein. Wird das Werk massivst verändert so das es sich um ein Werk neuer Qualität handelt, so erhält der neue Urheber auch das ganze Urheber recht. Im Rahmen eines Werkvertrages liegt das exklusive Verwertungsrecht aller vom Urheber erstellten Werke automatisch beim Arbeitgeber, er bleibt dennoch Urheber und kann als dieser Rechte geltend machen, wie etwas gegen die Beschädigung des Werkes zu klagen. Bei Quellcode gibts da praktisch aber nichts, an WEICHEN rechten die man haben wollen würde. Da es einem Angestellten verboten ist in seiner Freizeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, muss der Arbeitnehmer die exklusiven Verwertungsrechte an der in der Freizeit erstellte Software dem Arbeitgeber zu erst anbieten. Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt... Sollte der Arbeitgeber das ablehnen die exklusiven Verwertungsrechte dieser Software von dir zu erwerben. Dann bist du erstmal fein raus. Es sei denn es liegt daran das ihr euch nicht auf einen Preis einigen konntet. Also ohne dich mit deinem EX-AG zu besprechen geht da nichts. Anders ist es wenn du noch da arbeitest und dir eine Erlaubnis vom AG einholst die dir einen Nebentätigkeit als Selbstständiger Entwickler erlaubt. Oft wird auch eine Karenzzeit in Arbeitsverträgen vereinbart, damit du nicht direkt von der einen Firma der Branche B1 zur anderen Firma der Branche B1 wechseln kannst. Ziemlich übel sowas. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Zitat:
Meist wird die "angemessene Entschädigung" über den erziehlten Umsatz und das entsprechende Lizenzäquivalent berechnet. Aber da gibt es durchaus unterschiedliche Vorstellungen bei ArbNehmern und Arbeitgebern wie das zu berechnen ist, und vor allem, was in die Berechnung eingeht. Das gilt aber wohlgemerkt nur in Deutschland (und ähnlich in Österreich,Luxemburg und demnächst Türkei) Gruß K-H |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Ja, vermutlich wird es auch darüber zu einem Prozess kommen wenn die nicht die selbe Meinung zu dem haben was angemessen ist.
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Lustig, das eigentlich der Beitrag #2 ausgereicht hätte. :zwinker:
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Zitat:
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