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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
1. Alles was du auf der Arbeit erstellst, gehört deinem Arbeitgeber und du hast keinerlei Ansprüche darauf, ausser es gibt vertraglich vereinbarte anderweitige Regelungen.
2. Alles was du privat, daß bedeutet aber auch, ohne Hilfsmittel, die dir dein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ist dein Eigentum, alle Rechte darüber hast du persönlich. 3. WICHTIG! Normalerweise ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz sein darf. Das bedeutet, daß du normalerweise nicht im selben Geschäftsfeld privat agieren darfst, wie dein Arbeitgeber, ausser es gibt eine schriftliche anderweitige Regelung dafür. Dies ist nicht automatisch so, sondern muss im Arbeitsvertrag explizit stehen. Nimm dir deinen Arbeitsvertrag vor und lies mal was da steht. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Am einfachsten ist es natürlich, wenn man für seine private Arbeit eine andere Programmiersprache benutzt als in der Firma. Es dürfte für den Arbeitgeber schwer sein, seinem Arbeitnehmer, der in der Firma z.B. Java verwendet, eine dienstliche Aufgabe zur (doppelten) Entwicklung einer ähnlichen Lösung in z.B. Delphi anzuhängen, wenn die Firma selber z.B. keine einzige Delphi-Lizenz hat. |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo zusammen,
abgesehen von dem Rat dies alles mit einem Fachmann (Rechtsanwalt) zu diskutieren, sind im wesentlichen zwei Dinge zu beachten: a) welches Recht greift? (deutscher Arbeitnehmer, deutscher Arbeitgeber) b) handelt es sich um einen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag a) zumindestens in Deutschland gehört der Arbnehmer (platt gesagt) dem Arbeitgeber mit Haut und Haaren Zitat:
Abgesehen von dem weiter oben angedeutetet"KnowHowDiebstahl", könnten böswillige Menschen annehmen, das dem Arbeitgeber nicht die volle ihm zustehende Leistung erbracht wurde. Bei einem Arbeitsvertrag gilt das oben geschriebene, während der Werkvertrag eigentlich "nur" die Anfertigung eines Programmes umfasst. Wobei natürlich die einzelnen Bestimmungen im jeweiligen Vertrag ausschlaggebend sind. Letztlich kann da nur ein Gerichtsverfahren Klarheit schaffen. Gruß K-H |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hallo nochmals,
nachti1505 hat folgendes geschrieben: Zitat:
Edit: Vielleicht noch wichtig: Der Arbeitgeber erhält nur die Rechte an dem Sourcecode, nicht an den zugrunde liegenden Ideen (es sei denn, diese Ideen sind im Rahmen eines Verfahrens patentiert). |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Weiterhin lässt sich vieleicht eine Sache ergänzen: Zitat:
BAMatze |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
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Welches Regelung im UrhG regelt denn nun, wann und wie die Urheberschaft auf Arbeitgeber übergeht? |
Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Hier steht recht ausführlich auch in Bezug auf Softwareentwicklung ausserhalb der Arbeitszeit einiges zum Thema:
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Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
Einige Comilitonen und ich sind in einer "Recht für Informatiker" Vorlesung bezüglich Urheberrechte und Verwertungsrechte genau einen solchen Fall mit einem Dozenten und Anwalt(also der arbeitet auch noch richtig) der auch Urheber vertritt durchgegangen.
Im Falle eines Werkes im Sinne des Urheberschutz Gesetzes und das ist ein Programm/Datenbank etc. zweifels ohne, liegt das Urheberrecht immer und für ewig beim Urheber, als dem dem es aus dem Kopf gekommen ist. Der Urheber sollte im Inline Kommentar des Source angegeben sein. Wird das Werk massivst verändert so das es sich um ein Werk neuer Qualität handelt, so erhält der neue Urheber auch das ganze Urheber recht. Im Rahmen eines Werkvertrages liegt das exklusive Verwertungsrecht aller vom Urheber erstellten Werke automatisch beim Arbeitgeber, er bleibt dennoch Urheber und kann als dieser Rechte geltend machen, wie etwas gegen die Beschädigung des Werkes zu klagen. Bei Quellcode gibts da praktisch aber nichts, an WEICHEN rechten die man haben wollen würde. Da es einem Angestellten verboten ist in seiner Freizeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, muss der Arbeitnehmer die exklusiven Verwertungsrechte an der in der Freizeit erstellte Software dem Arbeitgeber zu erst anbieten. Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt... Sollte der Arbeitgeber das ablehnen die exklusiven Verwertungsrechte dieser Software von dir zu erwerben. Dann bist du erstmal fein raus. Es sei denn es liegt daran das ihr euch nicht auf einen Preis einigen konntet. Also ohne dich mit deinem EX-AG zu besprechen geht da nichts. Anders ist es wenn du noch da arbeitest und dir eine Erlaubnis vom AG einholst die dir einen Nebentätigkeit als Selbstständiger Entwickler erlaubt. Oft wird auch eine Karenzzeit in Arbeitsverträgen vereinbart, damit du nicht direkt von der einen Firma der Branche B1 zur anderen Firma der Branche B1 wechseln kannst. Ziemlich übel sowas. |
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