Delphi-PRAXiS
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Delphi-PRAXiS (https://www.delphipraxis.net/forum.php)
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nachti1505 30. Apr 2009 10:14

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von BAMatze
Also wenn du meinen letzten Beitrag und die darin aufgeführten Links sorgfälltig zu Gemüte führst (wir haben ja gelernt Lesen != Verstehen :roll: ) solltest du als Fazit finden im letzten Artikel finden: Die von dir geschriebene Arbeit für deinen Arbeitgeber gehört uneingeschränkt (sowohl urheberrechtlich als auch wirtschaftlich) ganz und gar ihm.

Eher nicht, denn:
Zitat:

Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es nach herrschender Meinung (…) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt.

Read more: http://www.e-recht24.de/news/urheber...ixzz0E9Mb36c7&
Hmmm... alles in allem verbleibt eben die Frage von BAMatze:
Zitat:

wie du deine Arbeit auch für dich sicherst
bzw. wie bezeugt man, dass ein Programmierwerk eben NICHT in Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstanden ist?

Tyrael Y. 30. Apr 2009 10:16

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
1. Alles was du auf der Arbeit erstellst, gehört deinem Arbeitgeber und du hast keinerlei Ansprüche darauf, ausser es gibt vertraglich vereinbarte anderweitige Regelungen.

2. Alles was du privat, daß bedeutet aber auch, ohne Hilfsmittel, die dir dein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ist dein Eigentum, alle Rechte darüber hast du persönlich.

3. WICHTIG! Normalerweise ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz sein darf. Das bedeutet, daß du normalerweise nicht im selben Geschäftsfeld privat agieren darfst, wie dein Arbeitgeber, ausser es gibt eine schriftliche anderweitige Regelung dafür.

Dies ist nicht automatisch so, sondern muss im Arbeitsvertrag explizit stehen.


Nimm dir deinen Arbeitsvertrag vor und lies mal was da steht.

Phoenix 30. Apr 2009 10:22

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von nachti1505
bzw. wie bezeugt man, dass ein Programmierwerk eben NICHT in Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstanden ist?

Indem man selber (und am besten auch der Arbeitgeber) diese dienstlichen Aufgaben genau definiert.
Am einfachsten ist es natürlich, wenn man für seine private Arbeit eine andere Programmiersprache benutzt als in der Firma.
Es dürfte für den Arbeitgeber schwer sein, seinem Arbeitnehmer, der in der Firma z.B. Java verwendet, eine dienstliche Aufgabe zur (doppelten) Entwicklung einer ähnlichen Lösung in z.B. Delphi anzuhängen, wenn die Firma selber z.B. keine einzige Delphi-Lizenz hat.

p80286 30. Apr 2009 10:33

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo zusammen,

abgesehen von dem Rat dies alles mit einem Fachmann (Rechtsanwalt) zu diskutieren, sind im wesentlichen zwei Dinge zu beachten:
a) welches Recht greift? (deutscher Arbeitnehmer, deutscher Arbeitgeber)
b) handelt es sich um einen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag

a) zumindestens in Deutschland gehört der Arbnehmer (platt gesagt) dem Arbeitgeber mit Haut und Haaren
Zitat:

Zitat von nachti1505
Privat entwickelt A jedoch auch eigene Softwarekunstwerke, die man grob genauso in die Branchen B1 und/oder B2 einordnen dürfte. Höchstwahrscheinlich darf A während seines Arbeitsverhätnisses aus diesen Projekten kein Kapital schlagen. Wie allerdings sichert A sich ab, um nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch beweisen zu können, dass diese Projekte privat entstanden sind???

Da stehen die Chancen schlecht zu erreichen was man will.
Abgesehen von dem weiter oben angedeutetet"KnowHowDiebstahl", könnten böswillige Menschen annehmen, das dem Arbeitgeber nicht die volle ihm zustehende Leistung erbracht wurde.

Bei einem Arbeitsvertrag gilt das oben geschriebene, während der Werkvertrag eigentlich "nur" die Anfertigung eines Programmes umfasst.

Wobei natürlich die einzelnen Bestimmungen im jeweiligen Vertrag ausschlaggebend sind.

Letztlich kann da nur ein Gerichtsverfahren Klarheit schaffen.

Gruß
K-H

Kalfany 30. Apr 2009 10:43

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von Sherlock
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.
...
Sherlock

Das kann ich so aber nicht ganz glauben, zum. ist das nicht Allgemeingültig. Denn z.B. ein Fotograf einer Agentur der ein Foto macht (im Auftrag seines AG) ist und bleibt der alleinige Urheber (und ist auch nicht übertragbar). Die Rechte an dem Foto sind aber ohne Zweifel beim AG. Darum hast du z.B. bei der Verwenung von Fotos oft "Firmenname, Name das Fotografen".

jbaertle 30. Apr 2009 10:47

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hallo nochmals,

nachti1505 hat folgendes geschrieben:
Zitat:

Worauf begründet sich diese These? Klauseln im Arbeitsvertrag?
Diese These begründet sich auf der Treupflicht, die wiederum aus dem gültigen Arbeitsvertrag resultiert (vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen). Bei der Software-Erstellung handelt es sich um die Schaffung eines "Werks", welches nach Vorgabe des Arbeitgebers zu erstellen ist. Der Gesetzgeber sieht für die zu leistende geistige Arbeit aber kein Ort oder Zeitpunkt zur Erbringung derselben vor. Daher ist es in diesem Fall nur erforderlich, dass die Software während des Arbeitsverhältnisses entwickelt wird. Die Übertragung auf den oben geschilderten Sachverhalt sollte leicht fallen...

Edit:
Vielleicht noch wichtig: Der Arbeitgeber erhält nur die Rechte an dem Sourcecode, nicht an den zugrunde liegenden Ideen (es sei denn, diese Ideen sind im Rahmen eines Verfahrens patentiert).

BAMatze 30. Apr 2009 10:59

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von Kalfany
Zitat:

Zitat von Sherlock
Bezüglich Urheberrecht ganz einfach formuliert: Für alles was Du im Auftrag Deines Arbeitgebers entwickelt hast gilt, daß er der Urheber, Eigentümer und gesamt Rechteinhaber ist, denn er hat Dir ja den Auftrag erteilt, bezahlt und überhaupt erst die Idee dazu gehabt.
...
Sherlock

Das kann ich so aber nicht ganz glauben, zum. ist das nicht Allgemeingültig. Denn z.B. ein Fotograf einer Agentur der ein Foto macht (im Auftrag seines AG) ist und bleibt der alleinige Urheber (und ist auch nicht übertragbar). Die Rechte an dem Foto sind aber ohne Zweifel beim AG. Darum hast du z.B. bei der Verwenung von Fotos oft "Firmenname, Name das Fotografen".

Bitte vorherige Posts durchlesen, habe sogar Gesetzestexte als Zitat angebracht, die das bestätigen, also nicht nur reines Hören-Sagen, dass der Arbeitgeber die Urheberrechte bekommt sonder Tatsache.

Weiterhin lässt sich vieleicht eine Sache ergänzen:

Zitat:

In § 1 Absatz 2 Nr. 3 Patentgesetz (PatG) heißt es hierzu ausdrücklich:

„(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: […]

3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
MfG
BAMatze

mjustin 30. Apr 2009 11:24

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Zitat:

Zitat von BAMatze

Zitat:

Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.



Zitat:

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (UrhG §7)

Welches Regelung im UrhG regelt denn nun, wann und wie die Urheberschaft auf Arbeitgeber übergeht?

mjustin 30. Apr 2009 11:35

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Hier steht recht ausführlich auch in Bezug auf Softwareentwicklung ausserhalb der Arbeitszeit einiges zum Thema:

http://www.it-recht-kanzlei.de/umfan...eitnehmer.html

QuickAndDirty 30. Apr 2009 11:38

Re: Arbeitsvertrag, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 
Einige Comilitonen und ich sind in einer "Recht für Informatiker" Vorlesung bezüglich Urheberrechte und Verwertungsrechte genau einen solchen Fall mit einem Dozenten und Anwalt(also der arbeitet auch noch richtig) der auch Urheber vertritt durchgegangen.
Im Falle eines Werkes im Sinne des Urheberschutz Gesetzes und das ist ein Programm/Datenbank etc. zweifels ohne, liegt das Urheberrecht immer und für ewig beim Urheber, als dem dem es aus dem Kopf gekommen ist. Der Urheber sollte im Inline Kommentar des Source angegeben sein. Wird das Werk massivst verändert so das es sich um ein Werk neuer Qualität handelt, so erhält der neue Urheber auch das ganze Urheber recht.
Im Rahmen eines Werkvertrages liegt das exklusive Verwertungsrecht aller vom Urheber erstellten Werke automatisch beim Arbeitgeber,
er bleibt dennoch Urheber und kann als dieser Rechte geltend machen, wie etwas gegen die Beschädigung des Werkes zu klagen. Bei Quellcode gibts da praktisch aber nichts, an WEICHEN rechten die man haben wollen würde.
Da es einem Angestellten verboten ist in seiner Freizeit seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, muss der Arbeitnehmer die exklusiven Verwertungsrechte an der in der Freizeit erstellte Software dem Arbeitgeber zu erst anbieten. Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt...

Sollte der Arbeitgeber das ablehnen die exklusiven Verwertungsrechte dieser Software von dir zu erwerben. Dann bist du erstmal fein raus. Es sei denn es liegt daran das ihr euch nicht auf einen Preis einigen konntet.

Also ohne dich mit deinem EX-AG zu besprechen geht da nichts. Anders ist es wenn du noch da arbeitest und dir eine Erlaubnis vom AG einholst die dir einen Nebentätigkeit als Selbstständiger Entwickler erlaubt.

Oft wird auch eine Karenzzeit in Arbeitsverträgen vereinbart, damit du nicht direkt von der einen Firma der Branche B1 zur anderen Firma der Branche B1 wechseln kannst. Ziemlich übel sowas.


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