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Sharky 26. Apr 2010 15:10


Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirche
 
Hallo ihr lieben,

eines vorab:

Ich möchte nicht darüber diskutieren wie sich einzelne Pfarrer, Priester, oder wie auch immer die Amtsbezeichnung ist, verhalten haben!!

Auch möchte ich keine Grundsatzdiskussion über eine Kirche führen!


Meine Frage ist diese:
Nach meinem Verständniss von §258 StGB macht sich jeder Strafbar der es unterlässt eine Straftat im Sinne des StGB zur Anzeige zu bringen.

Nun ist dies ja offentsichtlich in den Reihen der Kirche geschehen.

Gibt es Regelungen die "Geistliche" (im weitesten Sinne des Wortes) von der Anzeigepflich entbinden?

jfheins 26. Apr 2010 15:16

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Ich bin zwar kein Jurist, aber:
§285 (Strafvereitelung) impliziert keine Anzeigepflicht. Vielmehr verbietet er, dass du Beweise o.ä. vernichtest um deinen Freund vor einer Strafe zu bewahren.
Eine Anzeigepflicht ist nur durch §138 gegeben, und das auch nur in wenigen eng umrissenen Fällen.

Medium 26. Apr 2010 15:36

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Ich meine aufgeschnappt zu haben, dass es sogar ein gesondertes Kirchenrecht gibt, dass es diesen Institutionen erlaubt in einem gewissen Rahmen autark bei Straftaten in den eigenen Reihen zu agieren. Finde ich eigentlich unendlich empörend in einem (angeblich) sekulären Staat :?. Wo und wie da nun die Grenzen genau verlaufen ist mit nicht bekannt, aber ich fände schon allein eine bloße Erwägung solcher Regelungen verurteilenswürdig.

Mithrandir 26. Apr 2010 16:08

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Nun ja, es steht im Gesetz:
§139, Abs. 2 StGB
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.


Und die Katholiken haben da nochmal ihre kanonischen Gesetze:

Zitat:

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
Quelle: http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P3G.HTM

p80286 26. Apr 2010 16:16

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Zitat:

Zitat von Medium
Ich meine aufgeschnappt zu haben, dass es sogar ein gesondertes Kirchenrecht gibt, dass es diesen Institutionen erlaubt in einem gewissen Rahmen autark bei Straftaten in den eigenen Reihen zu agieren.

Das wäre aber starker Tobak!
Kannst Du das irgendwie belegen?

Was die Ausgangsfrage angeht, solange ein deutscher Staatsanwalt nichts von einer (potentiellen)Straftat weiß, solange tut sich da auch nichts. Noch ist es ja nicht so, daß der Staatsanwalt hier hinter jedem herschnüffelt. Und auch wenn man wenig Sympatien für Kirchen empfindet, so ist die Kriminalitätsrate dort nicht höher als in der Restbevölkerung. Also von daher eigentlich kein Grund von Staats wegen ein Auge auf sie zu haben.

Für mich ist das ein Problem der Moral. Da gibt jemand vor der Moral verpflichtet zu sein, erfährt von einer unmoralischen Handlung, die gleichzeitig eine Straftat sein könnte, und hat nichts anderes zu tun, als "Du bist aber bös" zu sagen., und intern eine Strafversetzung durchzuführen.
Da kann sich jeder seinen eigenen Reim drauf machen.

Zitat:

Gibt es Regelungen die "Geistliche" (im weitesten Sinne des Wortes) von der Anzeigepflich entbinden?
Ja, das Beichtgeheimnis!


Gruß
K-H

Luckie 26. Apr 2010 19:22

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Was einem katholischen Priester gebeichtet wird unterliegt dem Beichtgeheimnis. Beichte ich einen Mord, darf der Priester nicht mit dem Wissen zur Polizei gehen. Aber das ist auch die einzige Ausnahme. Wenn er zum Beispiel sieht wie ein anderer Priester eine Straftat begeht, dann hat er die gleiche Pflicht dies zur Anzeige zu bringen, wie jeder andere Bürger auch.

mleyen 26. Apr 2010 19:55

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Zitat:

Zitat von p80286
Für mich ist das ein Problem der Moral. Da gibt jemand vor der Moral verpflichtet zu sein, erfährt von einer unmoralischen Handlung, die gleichzeitig eine Straftat sein könnte, und hat nichts anderes zu tun, als "Du bist aber bös" zu sagen., und intern eine Strafversetzung durchzuführen.
Da kann sich jeder seinen eigenen Reim drauf machen.

Würde dies so sein wie du es wolltest, würde keiner der (potentiellen) Straftäter mehr beichten gehen. Sie haben die Aufgabe jemanden "auf den rechten Weg zu führen".

jfheins 26. Apr 2010 21:36

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Zitat:

Zitat von Luckie
Was einem katholischen Priester gebeichtet wird unterliegt dem Beichtgeheimnis. Beichte ich einen Mord, darf der Priester nicht mit dem Wissen zur Polizei gehen.

Richtig. das ist so, weil in §139 Absatz 2 das Beichtgeheimnis geschützt wird. Und zwar (dafür ist der Paragraph da) auch in solchen Fällen wie Mord. D.h. wenn ein Priester in der Beichte von einem Mordplan erfährt ist er nicht verpflichtet diesen anzuzeigen. (Bzw. er wird nicht bestraft wenn er die Anzeige unterlässt) Jede normale Person ist nach §138 verpflichtet, das Vorhaben anzuzeigen. Das alles gilt wohlgemerkt für das Vorhaben. Ist die Straftat bereits passiert (z.B. Fund einer Leiche) ist man nicht verpflichtet, dies zur Anzeige zu bringen. Ebensowenig ist man verpflichtet, Pläne anzuzeigen die nicht in §138 genannt sind. Wenn du also bspw. von einem geplanten Diebstahl erfährst musst du nicht zur Polizei laufen. Das gleiche gilt für Kindesmissbrauch.

Zitat:

Aber das ist auch die einzige Ausnahme. Wenn er zum Beispiel sieht wie ein anderer Priester eine Straftat begeht, dann hat er die gleiche Pflicht dies zur Anzeige zu bringen, wie jeder andere Bürger auch.
Woher kommt diese Anzeigepflicht? Paragraph bitte.
Nur gewisse Berufsgruppen müssen Anzeige erstatten, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen. Also wenn z.B. ein Polizist eine Leiche findet, muss er Anzeige erstatten. Ansonsten wäre das Strafvereitelung im Amt. Ein normaler Bürger ist dazu nicht gesetzlich verpflichtet. (Moralisch evtl. schon, aber das ist eine andere Frage)

himitsu 27. Apr 2010 06:19

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Ich dachte soeine "Plicht", bzw ein Gesetzt, welches sowas vorschreibt, gibt es nicht.
Und so wie sich das ließt, gibt es diese Pflicht direkt nicht, aber man macht sich strafbar, wenn man es nicht macht und kann bei Nichtanzeige bestraft werden.

Wikipedia: Anzeigepflicht
Anzeigepflicht bezeichnet aber auch eine Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB), die die Pflicht zur Anzeige von bestimmten Verbrechen beinhaltet. Nach § 138 StGB kann bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat. Diese Kenntnis muss zu einer Zeit erfolgt sein, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist. Wenn dann unterlassen wird, der Behörde oder den bedrohten Personen rechtzeitig Nachricht zu geben, kann der Betreffende mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden.

Sharky 27. Apr 2010 06:39

Re: Kindesmissbrauch durch "Mitarbeiter" der Kirch
 
Zitat:

Zitat von jfheins
Ich bin zwar kein Jurist, aber:
§285 (Strafvereitelung) impliziert keine Anzeigepflicht. Vielmehr verbietet er, dass du Beweise o.ä. vernichtest um deinen Freund vor einer Strafe zu bewahren. ...

Hmmm... ich lese da eine Anzeigepflicht raus:
Zitat:

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird,
Wenn ich doch von einer begangenen Straftat weiss und diese nicht anzeige vereitele ich doch die mögliche Verurteilung.

Das mit dem Beichtgeheimniss ist bekannt. Aber wenn ein Opfer dies seinem Bichof oder so sagt und dieser jetzt keine Anzeige erstattet macht er sich in meinen Augen strafbar.


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