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Software verkaufen - Haftungsausschluss
Hallo zusammen,
gehen wir mal in die theoretische Situation ich würde eine selbstentwickelte Software an einen Kunden verkaufen. Nun stellt sich ja die Frage nach dem Haftungsausschluss, nach einiger Recherche hab ich da ein wenig zusammengetragen. Teil für den Softwarekaufvertrag: Zitat:
![]() Und in den Disclaimer bzw. mit in den Lizenztext: Zitat:
Danke euch schonmal |
AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss
Hallo,
da du hier keine verbindliche Rechsauskunft bekommen wirst, würde ich an deiner Stelle einfach nen Anwalt dazu befragen. Ich habe mit ![]() Viele Grüße ... |
AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss
Ich bin zwar kein Jurist, aber so wie ich das sehe, widersprichst du dir da schon.
- Der Unterschied zwischen Kaufvertrag und Lizenztext ist vernachlässigbar. Du musst da nix separates aufsetzen. Eine Lizenz ist nix anderes als die Einräumung gewisser Nutzungsbefugnisse zu bestimmten Bedingungen. Eine Lizenz ist also auch nur ein Vertrag. Und mit dem Kaufvertrag verkaufst du die Lizenz. ==> das doppelt zu machen bringt IMHO nix. Entweder du schreibst den Haftungsausschluss in den Kaufvertrag rein oder in die Lizenz. Beides ist wohl nicht nötig. Was wie besser ist und welche genauen Rechtsfolgen hat, hab ich absolut keine Ahnung. - Insbesondere sollten da keine unterschiedlichen Infos drin stehen. Du kannst nicht einmal die Haftung auf das gesetzliche Maß beschränken (erster Text) und gleichzeitig vollkommen ausschließen. - Das vollständige Ausschließen der Haftung ist bei Freeware vielleicht noch möglich; spätestens wenns ums Verkaufen geht, kannst dus nur noch so machen, wie im ersten Text. Um ein gewisses Maß an Haftung (eben solche für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) kommst du nicht drum herum. - Lizenztexte, die nicht vor dem Kauf einsehbar sind und akzeptiert wurden, sind unwirksam. ==> ![]() - ... Das ist zumindest meine Interpretation der Lage. Definitives kann dir nur ein Anwalt erklären. So Jurakram ist blöderweise... nicht ganz einfach... mfg CHristian |
AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss
Zum einen besteht in Deutschland Vertragsfreiheit, d. h. Du kannst in deinen Vertrag hineinschreiben was Du willst, solange die Gegenseite das akzeptiert.
Du solltest aber auf jeden Fall einen RA konsultieren was passiert, wenn Deine Software z.B. ein Editor, auf einem Steuerungsrechner installiert wird, und sie nicht nur eine Datei Deines Kunden zersägt, sondern z.B. ein ganzes Kraftwerk stillegt. Das könnte ganz üble Folgen haben. Gruß K-H |
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Ohne Gewähr:
Zitat:
Zudem könnte es u.U. noch einen Unterschied machen, ob nun der Käufer Verbraucher oder ebenfalls Unternehmer ist (um reine Privatgeschäfte gehts hier ja nicht). Und es wird nochmal komplizierter, wenn die Software Teil eines Produkts (im Groben eine bewegliche Sache) ist. Dann greift das Produkthaftungsgesetz, das den Haftungsausschluss generell verbietet. Wie gesagt: Die Sache ist kompliziert. Ziemlich kompliziert. Und das ist auch eigentlich das, was ich damit sagen will: Die Aussage "ohne einen RA kriegst du das vermutlich nicht rechtssicher hin" ist nicht nur eine Floskel. Es ist leider, leider eine Tatsache. Zitat:
Du überlegst dir, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, Schadensersatz leisten zu müssen. Und du überlegst dir wie schlimm das wäre (viel das kosten könnte). Dann fragst du dich, wie du dem Risiko begegnen kannst. Du kannst jetzt folgendes tun: - auf eine Haftungsbeschränkung verzichten - den ersten Text mit der Haftungsbeschränkung übernehmen (sofern du die Rechte daran hast; du schreibst ja selbst irgendwas von Copyright blablubb) und darauf hoffen, dass der für deinen Fall passt - zu einem Anwalt gehen und dir was ausarbeiten lassen Letzteres ist am rechtssichersten, kostet aber Geld und auch ein RA wird dich höchstwahrscheinlich nicht vollständig von der Haftung lossprechen können. Abwägen musst du jetzt... mfg Christian |
AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss
Dein Programm sollte im Vertrag als SOFTWAREPROPUKT, Du als LIZENZGEBER und der Kunde als LIZENZNEHMER bezeichnet werden.
Der Vertrag sollte ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG FÜR SOFTWARE heißen. Darin klärst du den Nutzungsumfang, die SOFTWARE-BEZOGENEN KOMPONENTEN (Hilfe, Dongle usw.), die Urheberrechte, die Gewährleistung und die Haftung. Dann formulierst Du Sätze vor (in etwa so) und gehst damit zum Patentanwalt. Dieser Endbenutzerlizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder juristische Person, nachfolgend mit "Lizenznehmer" bezeichnet) und [Dein Name] (nachfolgend mit "Lizenzgeber" bezeichnet) für das oben aufgeführte Softwareprodukt. Dieses enthält die dazugehörige Dokumentation im elektronischen Format sowie einen oder mehrere Dongle. Indem Sie das Softwareprodukt installieren, erklären Sie sich einverstanden, durch die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu installieren. Das Softwareprodukt ist sowohl urheberrechtlich als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Das Softwareprodukt wird lizenziert, nicht verkauft. Das Softwareprodukt wurde vom Lizenzgeber mit größter Sorgfalt erarbeitet und unter Einschaltung wirksamer Kontrollmaßnahmen geprüft. Der Lizenzgeber schließt jedoch ausdrücklich eine Gewährleistung für das Softwareprodukt aus. Das Softwareprodukt wird dem Lizenznehmer "so wie es ist" zur Verfügung gestellt, ohne Gewährleistung jeglicher Art, weder ausdrücklich noch konkludent. Das gesamte Risiko, das aus der Leistung des Softwareproduktes entsteht, verbleibt beim Lizenznehmer. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, daß das Softwareprodukt den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderer von ihm ausgewählter Software bzw. Hardware zusammenarbeitet. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, daß er weder irgendeine Haftung noch irgendeine juristische Verantwortung für Kosten und Folgekosten übernimmt, die sich aus dem Verwenden des Softwareproduktes (oder der Unmöglichkeit, das Softwareprodukt zu verwenden) ergeben. In jedem Fall bleibt die gesamte Haftung des Lizenzgebers beschränkt auf den Betrag, den der Lizenznehmer für das Softwareprodukt bezahlt hat. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die aufgrund von Urheberrechts- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen entstehen. |
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Die Software und Ihre Dokumentation wird "wie sie ist" und ohne jede Gewährleistung für Funktion, Korrektheit oder Fehlerfreiheit zur Verfügung gestellt.
Für jedweden direkten oder indirekten Schaden - insbesondere Schaden an anderer Software, Schaden an Hardware, Schaden durch Nutzungsausfall und Schaden durch Funktionsuntüchtigkeit der Software, kann der Autor nicht haftbar gemacht werden. Ausschließlich der Benutzer haftet für die Folgen der Benutzung dieser Software. |
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Sobald Geld im Spiel ist, haftest Du immer! Ein Haftungsausschluß wird vor Gericht sogar negativ gegen Dich gewertet, weil Du Deinen Kunden falsche Tatsachen vorspiegelst. Wenn kein Geld im Spiel ist (Schenkung) haftest Du bei groben Mängeln. Was in Deinen Lizenzen steht interessiert niemanden in Deutschland, weil immer das BGB und ähnl. Gesetze gelten, die nicht durch ein lizenz.txt verändert werden können.
Alles was vorher gesagt wurde ist überwiegend falsch und gefährlich (für Dich). |
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Grundsätzlich sollte man solche dinge aber nicht ohne kompetenten Rechtsbeistand erstellen, da hier ggf. Mitbewerber schon wegen unlauterem Wettbewerb gegen einen vorgehen können, was ein Unternehmen zu Beginn empfindlich schädigen kann. Das Geld für einen Rechtsanwalt ist da gut angelegt (auch wenn es zu beginn weh tut...) |
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Danke, Insider.
Bau einfach keinen Mist und verletze deine Sorgfaltspflicht nicht, fertig. Kenne deine Software, sag, wo sie funktioniert und wo vielleicht nicht. Wenn Du dir bei der Funktion deiner SW nicht sicher bist, dann lass sie im Schrank (die Funktion, oder die ganze SW). Lass Dir Testläufe schriftlich bestätigen. Sonderanpassungen sind eh ein anderes Ding, obwohl da im Prinzip das gleiche gilt: Sei bei der Umsetzung kein Vollpfosten. Um es ganz kurz zu fassen: Schreib saubere und gut getestete und dokumentierte Programme. Jeder Richter weiß heutzutage, das es keine fehlerfreien Programme gibt, und das ein Kunde, der der SW blind vertraut auch einen an der Waffel haben muss. Insofern sind Schäden eben nicht immer zu vermeiden. Grobe Fahrlässigkeit kann dir übrigens immer angelastet werden, egal was im Vertrag steht. Dein Kunde kann dir immer mit Schadensersatzforderungen kommen, egal was er unterschrieben hat. Und die Wahrscheinlichkeit, das 0.0% davon dir angelastet wird, ist gering (außer, es ist komplett an den Haaren herbeigezogen). Es werden dir also in jedem Fall Kosten entstehen (Anwalt, Gericht, Gutachter). Zu guter Letzt ein blöder Spruch: Ein guter Vertrag ist der, den man sofort nach Unterschrift vergisst, weil alles über gute Zusammenarbeit geregelt wird. Ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Kunden wird dir in 99.9% aller Fälle eine Klage ersparen, selbst wenn irgendwo Bockmist gebaut wurde. Zitat:
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Sobald man SW rausgibt, sollte man das nur als GmbH tun. Alles andere ist fahrlässig, weil man sonst mit seinem Vermögen bis zum jüngsten Gericht haftet. Man braucht nur an den richtigen Prozeßhansel geraten.
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Mir hat man meine Leistung nur abgekauft, weil ich gerade keine GmbH war. Denn eine GmbH haftet nur mit ein paar Kröten, insofern liefern die u.U. Leistung, die das Geld nicht wert ist. Als GbR dagegen wird man sich schon Mühe geben. Mir hat man das genauso gesagt und deshalb den Auftrag erteilt.
Übrigens hat mir keine der großen Firmen jemals gedroht, mich zu verklagen. Das waren nur die kleinen. :stupid: Und die auch nur deshalb, weil der GF zu blöd war. Aber prinzipiell hast Du schon Recht. |
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Aber als Einzelperson und GmbH wird man schon hellhörig ob da nicht ein böser Hintergedanke ist. Bei größeren Firmen (>5-10 Personen) wird man sich nicht mehr daran stören da dies dann dort normal ist. |
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Für alle Lizenzhanseln
![]() nur weil Microsoft und Adobe und ... es machen muß es ja nicht richtig sein. Übrigens bei IBM (360/370 /1 etc.) war das anders, da gehörte die Software zum Rechner, da hat der Kunde ein Paket erworben, nicht wie beim PC, sich alles zusammen gesucht. Gruß K-H |
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Deswegen macht man Verträge, wo eben z.B. drin steht, das DAS EINE TESTVERSION !1!EINS!ELF ist, die unter keinen Umständen in der Produktivumgebung usw. Für jeden klar ersichtlich und nicht in irgendwelchen EULA. Nicht umsonst ist der Unsitte ein Riegel vorgeschoben, in den EULA irgendwelche verdrehte und den Kunden komplett einschränkende Bedingungen reinzuschreiben. Oder wieso werden sonst reihenweise die Banken und Finanzberater verklagt, weil sie -obwohl es doch in den AGB steht- hochriskante Papiere an arglose Renter vertickt haben? Aber bald sind wir soweit, das man in die EULA reinschreiben kann 'Dieses Programm dient nur zu Dekorationszwecken. Die Ausführung kann ihren Betrieb ruinieren'. Wirklich interessant, wie diametral die 'Kenntnisse' über das Lizenz- und Vertragsrecht doch sind. Wir sind alle Laien... :-) |
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Es ist eine Absicherung für den Unternehmer, dass nicht mehr als das Stammkapital zur Haftung herangezogen werden kann, mehr nicht. Das Wichtigste ist daher eine vernünftige Betriebshaftpflicht, die im Schandenfall (auch bei Fahrlässigkeit, nicht bei "grober" Fahrlässigkeit, die ist nicht versicherbar) dem Kunden den entstandenen Schaden ersetzt. Das ist sicherer, für den Kunden vertrauensbildender, und in der Praxis auch billiger als eine GmbH an die Wand zu fahren. Mal von einer UG(haftungsbeschränkt) abgesehen, doch welcher Käufer macht mit so einer Firma noch (Software-)Geschäfte? |
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Ist die Betriebshaftpflichtversicherung nicht eh Pflicht? Ich meine, steht im Namen, aber....
Und für die grobe Fahrlässigkeit haftet man dann als GmbH trotzdem nur mit max. Stammkapital, ne wahr? |
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Wenn der Softwarekäufer darauf aus ist, einen Lieferanten mit einem guten finaziellen Background zu haben, dann wird er um jedes kleinere Unternehmen unabhängig von der Gesellschaftform einen großen Bogen machen. Immer nach dem Motto "pack mal nem nackten Mann in die Tasche". Gruß K-H |
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Ich hatte das schon mal. Bei einem Update eine kleine Änderung hinsichtlich Lagerführung gemacht. Ein Kunde hat den Hinweis in der Update-Doku überlesen, und musste eine komplette Inventur machen, und zahlreiche andere Arbeiten. War ein bedienungsfehler, weil ich darauf hingewiesen habe. Hätte ich den Hinweis in der Update-Doku vergessen, was fahrlässig aber nicht grob fahrlässig gewesen wäre, hätte die Versicherung bezahlt. So musste der Kunde die Kosten von etwa 25.000 Euro selber tragen. Ein Beispiel dafür, wie schnell man in so eine Situation kommen kann. Da helfen dann auch keine Haftungsausschlüsse usw. Und eine GmbH wäre auch keine Lösung... |
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Ohne Quellen-Angaben hat das keinen Sinn. So kann sich keiner, der sich die selbe Frage stellet, eine Antwort daraus ableiten.
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§ 521 Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
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Och Leut... die Sache ist ein wenig komplizierter.
- Eine Haftpflicht begründet sich aus einem gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz. - Solche Ansprüche gibt es mehrere. Relevant sind hier zumindest §280 BGB, $823 BGB und §1 ProdHaftG. Alle diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen einzeln geprüft werden. - Es gibt noch mehr Anspruchsgrundlagen, die im Einzelfall relevant sein können. - Die allgemeine Schadensersatzpflicht ist §823 BGB. Du haftest, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig [...] ein Recht verletzt (also was kaputt machst. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen dir aber nachgewiesen werden. Fahrlässigkeit ist grobe und einfache Fahrlässigkeit. Dieser Paragraph gilt immer und er ist der Grund, warum es i.d.R. eine sehr gute Idee ist, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Wenn du schuld bist, musst du zahlen. Auch, wenn es ein Versehen war. Ein "Oh, ich hab die sündhaft teure Vase nicht gesehen" zählt nicht. - Zusätzlich gibt es den §280 BGB. Der gilt nur in Schuldverhältnissen (Kauf, Schenkung, Arbeitsverhältnis, etc.). Voraussetzung ist hier eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung (Auskunftspflicht, Dokumentationspflicht, Pflicht zum Saubermachen...). Die Pflichten sind nirgends aufgeführt, sondern ergeben sich aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Der Paragraph ist anders formuliert als der 823. Nämlich negativ: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat". Die doppelte Verneinung ist hier keine bloße Spielerei, sondern hat eine Bedeutung: Die Beweislast trägt hier der Schuldner. Du musst nachweisen, dass du den Schaden nicht zu vertreten hast. Auch das Vertretenmüssen hat eine bestimmte Bedeutung. So haftet man u.a. auch für Boten und Erfüllungsgehilfen. Wenn du einen deiner Mitarbeiter damit beauftragst, etwas zu tun und der macht was kaputt, musst du das vertreten. - Der zitierte §521 sagt nun, dass man bei einer Schenkung leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat. Er bezieht sich damit auf §280. Der 823 ist davon unberührt. Da gehts ja auch gar nicht ums Vertretenmüssen, sondern und Schuldhaftigkeit. - Der §1 ProdHaftG gilt nun wiederum bei Produkten, die Sachen sein müssen (also eine CD mit Software schon, nicht aber ein Download). Dafür haftet man dann aber auch für alles. Also auch für Ausreißer in der Produktion, etc. Selbst, wenn du absolut nichts dafür konntest, weder fahrlässig, noch vorsätzlich gehandelt hast oder irgend eine Pflicht verletzt hast. Es reicht, wenn das Produkt einen Fehler hat. - Nach §1 2 Nr. 3 ProdHaftG gilt die Haftung nicht, wenn das Produkt nicht für den Verkauf hergestellt wurde. Wenn es aber für den Verkauf hergestellt wurde und der Hersteller merkt, dass es sich nicht verkauft und er will es nun doch herschenken, so hat er es ja mit Verkaufsabsicht hergestellt. Schenkt er es jetzt her, ist er trotzdem ggf. haftpflichtig. Sofern es sich um ein Produkt handelt und es einen Fehler hat. Hat er es aber nicht mit Verkaufsabsicht hergestellt, haftet er nicht. - Vertraglich kann man gewisse Haftpflichten ausschließen. Außer das Gesetz verbietet den Haftungsausschluss. Und man muss das mit dem Ausschluss natürlich auch richtig machen, denn ein solcher ist i.d.R. eine AGB und die muss beispielsweise vor Kauf/Schenkung einsehbar sein, etc. Und gegenüber Verbrauchern kann man Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen (§309 Nr. 7 BGB). Das sollte so im Groben stimmen, aber wahrscheinlich hab ich ein paar Details durcheinander gebracht und anderes übersehen. Ist schon ne Zeit lang her, dass ich Zivilrecht im Studium hatte. Bin schließlich ja auch kein Jurist. Ich hoffe, ihr glaubt mir jetzt endlich, dass die Sache kompliziert ist und pauschale Aussage wie "bei Schenkung haftet man" oder "bei Schenkung haftet man nicht" falsch sind. Es kommt drauf an. Es kommt drauf an, ob der Beschenkte ein Verbraucher ist, ob das Geschenkte eine physische Sache ist, wann welche Verabredungen gemacht, welche Schriftstücke zur Kenntnis genommen wurden und ob etwas vorformuliert war oder nicht. Eine alte Variante der Zivilrechtsvorlesung meines Profs: ![]() Auch sehr kurzweilig, aber weniger ausführlich: Telejura: ![]() ![]() |
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Die Software und Ihre Dokumentation wird "wie sie ist" und ohne jede Gewährleistung für Funktion, Korrektheit oder Fehlerfreiheit zur Verfügung gestellt.
Für jedweden direkten oder indirekten Schaden - insbesondere Schaden an anderer Software, Schaden an Hardware, Schaden durch Nutzungsausfall und Schaden durch Funktionsuntüchtigkeit der Software, kann der Autor nicht haftbar gemacht werden. Ausschließlich der Benutzer haftet für die Folgen der Benutzung dieser Software. _______________________________________ Pass your ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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Nicht alles, was im Vertrag steht, ist Rechtens. Du kannst dich in Deutschland nicht einfach aus der Verantwortung stehlen. Oder warum, glaubst Du, gibt es in jedem Vertrag die
![]() Im Einzelnen kann die Haftung bei folgendem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden
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Im Versicherungsdeutsch hat sich da der Begriff Kardinalfehler etabliert. Und, wenn zwei Geschäftsleute einen Vertag abschließen, dann haften sie. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
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Kennt jemand, irgendeinen Fall in Deutschland, in dem jemand Verklagt worden wäre?
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Aber, das alles tut überhaupt nichts zur Sache und kann schnell nach hinten losgehen. Darum ein gut gemeinter Rat: Die ganze Diskussion hier bringt im Zweifelsfall nichts, weil keiner die AGB's und die Lizenzverträge bzw. Lizenzbestimmungen des TE kennt. Das ist ein sehr komplexes Thema, zu dem ich persönlich niemals Ratschläge geben würde. Höchstens die bereits weiter vorne angesprochene auf Software-Vertrieb erweiterte Betriebshaftpflicht. |
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Thema ist ja echt Mega komplex und am Ende MUSS man eh zum Anwalt.
Aber mal ganz doof gefragt und einfach... Mit mein Programm kann man z.B. Dateien löschen, kopieren usw. Jetzt kauft ne Millionenschwere Firma meine Software. Durch einen blöden Softwarefehler (den ich natürlich übersehen habe) sind alle Firmendaten weg. Jetzt soll ich Millionen von Euros zahlen. Natürlich will ich mich dagegen absichern. Kann ich mich absichern oder nicht? Ich will ja nur verkaufen und nix zahlen :) So ne gewerbliche Haftpflichtversicherung wird sicherlich auch wieder Wege suchen, in so einem Fall. Wenn ich mich nicht 100% absichern kann, brauch ich ja eigentlich auch nicht weiter programmieren? Naja, bis jetzt hab ich eh nix fertig programmiert. Ich gebe immer auf, wenn der Source zu groß wird, es unübersichtlich wird und man nur noch an Zeichensalat denkt :) |
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Wenn ich mir angucke, was Microsoft schon so alles verbockt hat...
- Man hat mal 2016 bei extrem vielen Nutzern die automatischen Updates zerschossen. Ich hatte es privat auf allen PCs und in der Firma hatten wir es zumindest bei sehr vielen. Ein Bugfix ließ über ein Jahr auf sich warten, und war manuell zu installieren. Wie viel Strom allein durch die 100% CPU-Auslastung verschwendet wurde... - Am Wochenende hat uns das September-Rollup auf einem unserer VMware-Host alle virtuellen Netzwerkkarten zerlegt. Eine zeitlang enthielten alle Updates zusätzlich ein Programm namens pciclearstalecache, der im April mit dem Hinweis entfallen ist, dass das Ausführen mit den in den 12 Monaten davor erschienenen Updates reichen würde. Das war geschehen, zerlegt hat's uns die Netzwerkkarten trotzdem. - Outlook. Brauch ich nicht weiter drauf eingehen, weiß jeder Bescheid. Abgesehen vom ungefragten Update auf Windows 10 hat glaube ich niemand mal ernsthaft gegen Microsoft-Untaten geklagt. Macht das einfach so keiner oder ist das sinnlos? |
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