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Das ist ein Brüller. Jetzt maßen sich also Juristen auch schon an, bestimmte Formulierungen nur für sich zu verwenden. Dabei haben die Juristen nahezu sämtliche Formulierungen aus der Alltags-/Umgangssprache übernommen, wenn auch teilweise schon vor geraumer Zeit. Nach der Logik können also auch diejenigen, die etwas in die Wikipedia hineinklimpern, haftbar gemacht werden. Viel Spaß beim Ermitteln. |
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Ich würde euch bitten beim Thema zu bleiben. Es geht ihr nicht um eine Rechtsberatung oder ob eine Rechtsberatung von Laien in der Öffentlichkeit zulässig ist.
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@Luckie Vollkommen richtig, aber....
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Ich würde nur nach der Stichhaltigkeit fragen, sonst nichts. Irgendwie riecht das nach einer Betrügerei. Ggf solltest Du auch eine Strafanzeige erwägen. |
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@mm1256
1.) Laut fredo wurde sein Angebot abgelehnt. Man kann schon meines Erachtens davon ausgehen, dass es danach nicht mehr angenommen wird. 2.) Laut fredo gibt es keinen Zugriff auf die Korrespondenz. Es kommt sicherlich auf das Gesamte an und auf das jetztige Verhalten. Aber eigentlich riecht es danach. |
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Auch zur Abwehr eines gerichtlichen Mahnbescheides benötigt man keinen Anwalt. Man kann diesem innerhalb der Frist einfach widersprechen und muß das auch nicht begründen. Unterläßt man das, wird die Forderung allerdings rechtskräftig, also vollstreckbar, auch dann, wenn sie eigentlich unrechtsmäßig ist. Nach dem Widerspruch ist der Gängeler hingegen so klug als wie zuvor und hatte außer Kosten nichts. Natürlich kann er immer noch klagen, der Rechtsweg steht ja jedermann (und nicht nur jedem Mann) offen. Generell ist es jedoch ratsam, sich möglichst früh und auch aus verschiedenen Richtungen zu wehren. |
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Zwar hatte ich während des ganzen Vorgang den Eindruck, dass ich ein unverbindliches Angebot an den Verkäufer mache, das durch ein Gegenangebot abgelehnt wurde, sieht es also nicht gut aus für mich.
In AGB steht, dass ein Gebot 7 Tage bindend ist und nicht zurückgenommen werden kann. Und mein Angebot wurde durch das Gegenangebot nicht explizit abgelehnt. Ich habe zwar keinen Zugriff auf die Nachricht, aber ich vermute es. Meine einzige Chance ist es zu behaupten, dass ich während der Anmeldung und der Gebotsabgabe nicht auf die AGB aufmerksam gemacht wurde, sie nicht gelesen habe und dass sie nicht ein Teil des Kaufvertrages geworden sind. Um das zu behaupten, muss ich wissen, ob die Form für die Gebotsabgabe einen Hinweis auf die AGB enthält. Diese Form finde ich nicht, da die Seite die zu verkaufenden Domains nicht listet und ich den Bestellvorgang nicht wiederholen kann. Kann mir jemand ein Link für einen Damainnamen geben, dass aktuell von domainnamen.de verkauft wird? |
AW: domainname.de seriös
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In so eine AGB kannst Du vieles schreiben, es ist nur nicht immer alles gültig. Und vereinbart muss sie auch erst einmal sein. |
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