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AW: Wem gehört das Programm?
Die Überlassung von Quellcode ist in Deutschland i.a. implizit durch einen Werkvertrag geregelt. I.a. durch Hinterlegung bei einem Notar. Glaubt man nicht, ist aber so. Ebenso wie z.B. eine Gewährleistung, Systemdokumentation usw. Es ist so, das der Auftraggeber in der Lage sein muss, jemand anderen als den Auftragnehmer mit der Wartung und Pflege des Werkes zu beauftragen, wenn der AN z.B. tot, krank, insolvent oder zu gierig ist.
Wer als Auftraggeber natürlich so blöd ist, den Quellcode nicht zu wollen, oder dafür extra zu zahlen... der hat selbst Schuld. Na ja, der lässt sich eben gerne veräppeln. Ein guter Zug ist das aber nicht (von den Softwarebuden). Aber wer kennt sich schon aus im Dschungel der Standardverträge... Die Frage ist, ob z.B. mit 30% der Bezahlung auch 30% des Quellcodes (bzw. der zum Zeitpunkt der Zahlung vorhandene) Quellcode dem Auftraggeber gehört. Eigentlich ja. Wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Software vorhanden war ('bei Auftragserteilung') ist logischerweise auch keine Software und damit auch kein Quellcode vorhanden gewesen. |
AW: Wem gehört das Programm?
Zitat:
Wie geht man mit sowas um? |
AW: Wem gehört das Programm?
Zitat:
Alles andere kann man regeln wie man will, ob mit Sourcen oder ohne, Gewährleistung oder nicht usw.. Wenn ein Softwarekunde auf Mitlieferung des Sourcecodes besteht und der Lieferant diesen nicht herausgeben will, dann ist kein Vertrag zustande gekommen. Gruß K-H |
AW: Wem gehört das Programm?
Per Vertragsfreiheit kann einem Kunden nur ein Nutzungsrecht im Sinne von Einmalmietzahlung eingeräumt werden. Der Käufer erwirbt kein Eigentum (SourceCode) an der Software. Einzig an seinen Daten besitzt und behält der Kunden das Eigentumsrecht und ein Softwareanbieter darf nicht die Daten des Kunden in Geißelhaft nehmen, wenn der das System oder den Anbieter wechseln will... Lesender Zugriff auf die Rohdaten muss für den Kunden im Notfall stets möglich sein. Weitergehende Unterstützung wie Export in alternative Standardformate gehört aber schon nicht mehr zu den Standardrechten eines Softwarekunden.
Ich löse das recht simpel und radikal: - Ohne Quellcode gibt es einen Pauschalpreis mit Leistungsgarantie in Zeit X (da kann ich Frameworks oder was ich für nötig halte sinnvoll einsetzen, das ich hier ab gewissen Projektgrößen "freiwillig" den Quelltext bei einem Notar hinterlege, ist mehr eine Forderung meiner Haftpflichtversicherung zwecks Abwehr von möglichen Klagen wegen vorsätzlichem Einbau von Fehlern oder Sabotagefunktionen) - Mit Quellcode gibt es nur einen auf Zeitbasis vergüteten Honorar- oder Beratervertrag, ohne zeitlich definierte Leistungsgarantie(da kann der Kunde von mir aus bestimmen was ich wie programmieren soll und wenn er will mir dabei auch zusehen... für ergebnisoffene Variantenvergleiche oder Portierungen macht das sogar Sinn) |
AW: Wem gehört das Programm?
Zitat:
Es ist dem AG nicht zuzumuten, vom AN abhängig zu sein, denn dieser hat bei Änderungen eine Monopolstellung (würde er die Quellen für sich behalten) und Monopole entsprechen nicht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Andererseits hat der AN ein gewisses Recht, seine Sache weiter zu pflegen. Daher eben die Vereinbarung, die Quellen per Escrow beim Notar o.ä. zu hinterlegen und nur im vertraglich vereinbarten Notfall dem AG zugänglich zu machen. So hat der AN die Möglichkeit, weiter Geld zu verdienen (sofern er nicht zu viel verlangt = Wucher) und der AG hat die Gewissheit, das sein Werk gut betreut wird, nämlich vom Ersteller zu marktüblichen Preisen. Hier stellt sich nur en Detail die Frage, welche Quellcodeversion der AN dem Konkursverwalter u.U. übergeben muss. Und unter uns: Da das eh kaum einer nachprüfen kann, reicht ein kompilierfähiger Quellcode ohne nennenswerten Nutzen. |
AW: Wem gehört das Programm?
Zitat:
Wenn ich ein Prg.. schreibe und nehme dafür 10000 Euronen (5 Zeilen Code als Beispiel) liegt es doch im ermessen jedes einzelnen ob er das Programm für sich in Anspruch nimmt. Tut er das dann wird es ihm auch soviel wert sein, liegt also im ermessen des Käufers. Schon mal von Angebot und Nachfrage gehört? Wer definiert für dich was Wucher ist. Entdecke ich eine sehr hohe Sicherheitslücke im Kernel und kann dadurch Millionen von Menschen vor schaden bewahren, verwende dafür aber nur ein Byte das ich dafür ändern muss und verlange dann 1000000 Euro dafür was ist da Wucher? Wenn MS bereit wäre dafür zu bezahlen? Zitat:
Ist doch alles eine Frage dessen was vertraglich festgelegt ist/wird. Zitat:
Zitat:
Der Auftraggeber hat sich an dem zu halten was ich ihm vorgebe ist er damit nicht einverstanden steht es ihm frei da hinzugehen wo er will. Schließlich ist die Folgearbeit mit zusätzlichen kosten verbunden welche auch bitte schön bezahlt werden sollen/müssen. Gebe ich den Quelltext direkt mit, ist für mich unter umständen, ein späteres Einkommen ausgeschlossen, sollte er dann diesen an eine andere Firma weiterleiten und dort seine Änderungen vornehmen lassen. Seltsames Geschäftsgebaren was du da für normal ansiehst. (Willst du nichts verdienen?) gruss |
AW: Wem gehört das Programm?
Mal so eben aus dem Internet zitiert und mag sich ein jeder sein eigenes Urteil bilden. Einen automatischen Zwang zur Herausgabe der Quellen lese ich allerdings hier beim besten Willen nicht heraus, eher das Gegenteil:
http://www.it-recht-kanzlei.de/nutzungsrechte-individualsoftware-vereinbarung-freelancer.html Urheberrechte an Software, die von einem Freiberufler oder einem „geleasten” Arbeitnehmer erstellt wird Falls keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem nicht angestellten Programmierer getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechts). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt. Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Er wird die Software daher ausführen können. Zweifelhaft ist aber bereits, ob er die Software bearbeiten oder vermarkten kann. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn er die Software bezahlt hat und die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrecht und insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung erhalten wollte. Ohne diese Rechte kann er mit der für ihn erstellten Software auf die Dauer nichts anfangen oder ist stets auf die Dienste des Urhebers angewiesen. Der Auftraggeber hätte also daran denken müssen, sich vorzeitig mit dem Freund oder Programmierer über Art und Umfang der Nutzungsrechte der Software zu einigen. |
AW: Wem gehört das Programm?
Zitat:
Sehe ich genauso. Wobei jeder hier in erster Linie erst mal daran denkt etwas verdienen zu wollen. Na gut bis auf wenige, die ihre Arbeit gern verschenken. Das ist es wenn man den Quelltext direkt mitliefert ohne Sicherheiten. Zitat:
gruss |
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