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AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss
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Wenn der Softwarekäufer darauf aus ist, einen Lieferanten mit einem guten finaziellen Background zu haben, dann wird er um jedes kleinere Unternehmen unabhängig von der Gesellschaftform einen großen Bogen machen. Immer nach dem Motto "pack mal nem nackten Mann in die Tasche". Gruß K-H |
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Ich hatte das schon mal. Bei einem Update eine kleine Änderung hinsichtlich Lagerführung gemacht. Ein Kunde hat den Hinweis in der Update-Doku überlesen, und musste eine komplette Inventur machen, und zahlreiche andere Arbeiten. War ein bedienungsfehler, weil ich darauf hingewiesen habe. Hätte ich den Hinweis in der Update-Doku vergessen, was fahrlässig aber nicht grob fahrlässig gewesen wäre, hätte die Versicherung bezahlt. So musste der Kunde die Kosten von etwa 25.000 Euro selber tragen. Ein Beispiel dafür, wie schnell man in so eine Situation kommen kann. Da helfen dann auch keine Haftungsausschlüsse usw. Und eine GmbH wäre auch keine Lösung... |
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Ohne Quellen-Angaben hat das keinen Sinn. So kann sich keiner, der sich die selbe Frage stellet, eine Antwort daraus ableiten.
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§ 521 Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
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Och Leut... die Sache ist ein wenig komplizierter.
- Eine Haftpflicht begründet sich aus einem gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz. - Solche Ansprüche gibt es mehrere. Relevant sind hier zumindest §280 BGB, $823 BGB und §1 ProdHaftG. Alle diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen einzeln geprüft werden. - Es gibt noch mehr Anspruchsgrundlagen, die im Einzelfall relevant sein können. - Die allgemeine Schadensersatzpflicht ist §823 BGB. Du haftest, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig [...] ein Recht verletzt (also was kaputt machst. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen dir aber nachgewiesen werden. Fahrlässigkeit ist grobe und einfache Fahrlässigkeit. Dieser Paragraph gilt immer und er ist der Grund, warum es i.d.R. eine sehr gute Idee ist, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Wenn du schuld bist, musst du zahlen. Auch, wenn es ein Versehen war. Ein "Oh, ich hab die sündhaft teure Vase nicht gesehen" zählt nicht. - Zusätzlich gibt es den §280 BGB. Der gilt nur in Schuldverhältnissen (Kauf, Schenkung, Arbeitsverhältnis, etc.). Voraussetzung ist hier eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung (Auskunftspflicht, Dokumentationspflicht, Pflicht zum Saubermachen...). Die Pflichten sind nirgends aufgeführt, sondern ergeben sich aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Der Paragraph ist anders formuliert als der 823. Nämlich negativ: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat". Die doppelte Verneinung ist hier keine bloße Spielerei, sondern hat eine Bedeutung: Die Beweislast trägt hier der Schuldner. Du musst nachweisen, dass du den Schaden nicht zu vertreten hast. Auch das Vertretenmüssen hat eine bestimmte Bedeutung. So haftet man u.a. auch für Boten und Erfüllungsgehilfen. Wenn du einen deiner Mitarbeiter damit beauftragst, etwas zu tun und der macht was kaputt, musst du das vertreten. - Der zitierte §521 sagt nun, dass man bei einer Schenkung leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat. Er bezieht sich damit auf §280. Der 823 ist davon unberührt. Da gehts ja auch gar nicht ums Vertretenmüssen, sondern und Schuldhaftigkeit. - Der §1 ProdHaftG gilt nun wiederum bei Produkten, die Sachen sein müssen (also eine CD mit Software schon, nicht aber ein Download). Dafür haftet man dann aber auch für alles. Also auch für Ausreißer in der Produktion, etc. Selbst, wenn du absolut nichts dafür konntest, weder fahrlässig, noch vorsätzlich gehandelt hast oder irgend eine Pflicht verletzt hast. Es reicht, wenn das Produkt einen Fehler hat. - Nach §1 2 Nr. 3 ProdHaftG gilt die Haftung nicht, wenn das Produkt nicht für den Verkauf hergestellt wurde. Wenn es aber für den Verkauf hergestellt wurde und der Hersteller merkt, dass es sich nicht verkauft und er will es nun doch herschenken, so hat er es ja mit Verkaufsabsicht hergestellt. Schenkt er es jetzt her, ist er trotzdem ggf. haftpflichtig. Sofern es sich um ein Produkt handelt und es einen Fehler hat. Hat er es aber nicht mit Verkaufsabsicht hergestellt, haftet er nicht. - Vertraglich kann man gewisse Haftpflichten ausschließen. Außer das Gesetz verbietet den Haftungsausschluss. Und man muss das mit dem Ausschluss natürlich auch richtig machen, denn ein solcher ist i.d.R. eine AGB und die muss beispielsweise vor Kauf/Schenkung einsehbar sein, etc. Und gegenüber Verbrauchern kann man Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen (§309 Nr. 7 BGB). Das sollte so im Groben stimmen, aber wahrscheinlich hab ich ein paar Details durcheinander gebracht und anderes übersehen. Ist schon ne Zeit lang her, dass ich Zivilrecht im Studium hatte. Bin schließlich ja auch kein Jurist. Ich hoffe, ihr glaubt mir jetzt endlich, dass die Sache kompliziert ist und pauschale Aussage wie "bei Schenkung haftet man" oder "bei Schenkung haftet man nicht" falsch sind. Es kommt drauf an. Es kommt drauf an, ob der Beschenkte ein Verbraucher ist, ob das Geschenkte eine physische Sache ist, wann welche Verabredungen gemacht, welche Schriftstücke zur Kenntnis genommen wurden und ob etwas vorformuliert war oder nicht. Eine alte Variante der Zivilrechtsvorlesung meines Profs: ![]() Auch sehr kurzweilig, aber weniger ausführlich: Telejura: ![]() ![]() |
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Nicht alles, was im Vertrag steht, ist Rechtens. Du kannst dich in Deutschland nicht einfach aus der Verantwortung stehlen. Oder warum, glaubst Du, gibt es in jedem Vertrag die
![]() Im Einzelnen kann die Haftung bei folgendem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden
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Im Versicherungsdeutsch hat sich da der Begriff Kardinalfehler etabliert. Und, wenn zwei Geschäftsleute einen Vertag abschließen, dann haften sie. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
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Kennt jemand, irgendeinen Fall in Deutschland, in dem jemand Verklagt worden wäre?
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