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Das ist ein Brüller. Jetzt maßen sich also Juristen auch schon an, bestimmte Formulierungen nur für sich zu verwenden. Dabei haben die Juristen nahezu sämtliche Formulierungen aus der Alltags-/Umgangssprache übernommen, wenn auch teilweise schon vor geraumer Zeit. Nach der Logik können also auch diejenigen, die etwas in die Wikipedia hineinklimpern, haftbar gemacht werden. Viel Spaß beim Ermitteln. |
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Ich würde euch bitten beim Thema zu bleiben. Es geht ihr nicht um eine Rechtsberatung oder ob eine Rechtsberatung von Laien in der Öffentlichkeit zulässig ist.
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@Luckie Vollkommen richtig, aber....
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Ich würde nur nach der Stichhaltigkeit fragen, sonst nichts. Irgendwie riecht das nach einer Betrügerei. Ggf solltest Du auch eine Strafanzeige erwägen. |
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@mm1256
1.) Laut fredo wurde sein Angebot abgelehnt. Man kann schon meines Erachtens davon ausgehen, dass es danach nicht mehr angenommen wird. 2.) Laut fredo gibt es keinen Zugriff auf die Korrespondenz. Es kommt sicherlich auf das Gesamte an und auf das jetztige Verhalten. Aber eigentlich riecht es danach. |
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Auch zur Abwehr eines gerichtlichen Mahnbescheides benötigt man keinen Anwalt. Man kann diesem innerhalb der Frist einfach widersprechen und muß das auch nicht begründen. Unterläßt man das, wird die Forderung allerdings rechtskräftig, also vollstreckbar, auch dann, wenn sie eigentlich unrechtsmäßig ist. Nach dem Widerspruch ist der Gängeler hingegen so klug als wie zuvor und hatte außer Kosten nichts. Natürlich kann er immer noch klagen, der Rechtsweg steht ja jedermann (und nicht nur jedem Mann) offen. Generell ist es jedoch ratsam, sich möglichst früh und auch aus verschiedenen Richtungen zu wehren. |
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Zwar hatte ich während des ganzen Vorgang den Eindruck, dass ich ein unverbindliches Angebot an den Verkäufer mache, das durch ein Gegenangebot abgelehnt wurde, sieht es also nicht gut aus für mich.
In AGB steht, dass ein Gebot 7 Tage bindend ist und nicht zurückgenommen werden kann. Und mein Angebot wurde durch das Gegenangebot nicht explizit abgelehnt. Ich habe zwar keinen Zugriff auf die Nachricht, aber ich vermute es. Meine einzige Chance ist es zu behaupten, dass ich während der Anmeldung und der Gebotsabgabe nicht auf die AGB aufmerksam gemacht wurde, sie nicht gelesen habe und dass sie nicht ein Teil des Kaufvertrages geworden sind. Um das zu behaupten, muss ich wissen, ob die Form für die Gebotsabgabe einen Hinweis auf die AGB enthält. Diese Form finde ich nicht, da die Seite die zu verkaufenden Domains nicht listet und ich den Bestellvorgang nicht wiederholen kann. Kann mir jemand ein Link für einen Damainnamen geben, dass aktuell von domainnamen.de verkauft wird? |
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In so eine AGB kannst Du vieles schreiben, es ist nur nicht immer alles gültig. Und vereinbart muss sie auch erst einmal sein. |
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![]() abc.de und schweiz.it sind garnicht zu verkaufen, switch.eu wird bei Sedo verkauft und gewinner.com ist nicht erreichbar. :freak: |
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Auch wenn es vielleicht OT ist,
diese Diskussion über das Zustandekommen eines Vertrages ist müßig solange wir nicht wissen ob es sich um Kaufleute (Voll/Minder) oder Nichtkaufleute handelt. Und um solche Fragen zu klären, sollte man sich tunlichst an einen RA wenden. Gruß K-H P.S. Ein Vertrag bedarf nicht der Schriftform! |
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Als Antwort bekam ich einen Verweis auf die AGB.
Ich habe leider immer noch keine Domain gefunden, die über sie verkauft wird und ich kann nicht überprüfen, ob auf die Geltung der AGB ausdrücklich hingewiesen wird. |
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Das war zu erwarten. Die merken, dass Du nervös bist.
Ich würde es denen nicht bezahlen. Und nochmal, die müssen Dir die Rechtmäßigkeit der Forderung beweisen. Da reicht ein Hinweis auf die AGB wohl nicht aus. Ich würde nichts mehr schreiben und abwarten. Oder zum Rechtsanwalt gehen und der Zunft der Rechtspfleger etwas Unterstützung zukommen lassen. Die sind froh um jeden Mandanten. Machst Du Dich selbständig? Da brauchst Du etwas Coolness 8-) |
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Sie haben auch geschrieben, dass sie die Forderungen nicht zurückziehen können, weil wegen der Übernahme der Domain vom "Broker" bereit Kosten entstanden sind. Wollen sie vielleicht andeuten, dass eine Erstattung dieser Kosten eine mögliche Lösung wäre? |
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Aus eigener Erfahrung - und die nicht nur im rechtlichen Bereich: Die allermeisten haben nur eine große Klappe, sodaß deren Drohungen i.d.R. nur heiße Luft sind.
Wenn die sich so sicher sind (wären), dann müss(t)en die nicht lang fackeln, sondern könnten direkt zur (Klage-)Tat schreiten. Also, gelassen bleiben, meistens passiert gar nichts, wobei ich das Einschalten eines Inkassodienstes (keine rechtliche Handhabe) oder Erstellen eines gerichtlichen Mahnbescheides (einfach widersprechen) ebenfalls dort subsumiere, denn die beiden letztgenannten Fälle sind ein (implizites) Eingständnis, sich keinesfalls sicher im Recht zu wähnen. Wenn man es sich leisten kann, kann man nach Klageerhebung immer noch bezahlen oder gar den Titel abwarten, schlimmstenfalls kommen die Prozeß- und ggf. gegnerische Anwaltskosten hinzu. Keine Ahnung, ob die dann auch so hoch sind, als wenn das Verfahren bis zum Urteil durchgezogen wird. Rein statistisch hat man mit diesem Verfahren allermeistens Erfolg, die Gesamtbilanz ist deutlich positiv. Das heißt aber nicht, daß man immer so vorgehen sollte. Ist man sich halbwegs, ziemlich oder gar sehr / absolut sicher, nicht im Recht zu sein, sollte man vielleicht doch vorher nachgeben, das wäre dann doch billiger und klüger. |
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2.) Ein Schade muß nach meiner Meinung auch nachgewiesen werden. 3.) Wenn Du darauf einsteigst, haben sie Dich. Übrigens : ![]() |
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