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AW: DSVGO-Löschdaten: Endgültig löschen oder anonymisieren?
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AW: DSVGO-Löschdaten: Endgültig löschen oder anonymisieren?
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![]() Wenn also z.B. die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von z.B. 10 oder 15 Jahren (in denen man sie nicht löschen darf) vorbei ist, muss man die Daten ggf. löschen. Dass Einsicht verlangt werden kann, ist zwar richtig, aber nur in vorhandene Daten. Man wird kaum aus dieser Auskunftspflicht eine Notwendigkeit der Speicherung konstruieren können... Im Zweifelsfall würde ich das dringend durch einen Fachanwalt klären lassen wie es im konkreten Fall aussieht. Denn Verstöße können teuer werden... |
AW: DSVGO-Löschdaten: Endgültig löschen oder anonymisieren?
Die eigenständige, automatische Löschpflicht ergibt sich nicht aus Art. 17 DSVGO, sondern aus Art 5 Abs. 1 (e) DSGVO (Art. 17 räumt dem Betroffenen in bestimmten Fällen ein Recht auf Löschung ein, wenn er z.B. für die Speicherung der Daten freiwillig eingewilligt hat und er diese Einwilligung widerruft (und keine sonstige Rechtspflicht zur Speicherung der Daten (mehr) besteht).
Aber prinzipiell ist es richtig, dass die personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert werden müssen, wenn der Zweck und der damit verbundene Rechtsgrund der Speicherung entfällt (z.B. Ablauf der Aufbewahrungsfristen aus steuerrechtlichen Gründen). |
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