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AW: Urheberrecht auf Datenbank und Softwaredesign
Eine halbwegs sichere Antwort, wirst du nur von einem (Fach-)Anwalt bekommen. Ich kann nur meine Meinung dazu abgeben, die nicht juristisch fundiert ist.
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Ich würde aber sofort (schriftlich) mitteilen, dass jede Verantwortung für die korrekte Funktionalität deiner Anwendung abgelehnt wird. Du weißt doch gar nicht, ob die Daten so in die Datenbank kommen, dass deine Anwendung weiterhin so funktioniert, wie du es geplant hast. Plausibilitätsprüfung können ausgehebelt sein, Berechnungen können fehlen, ... . Im Extremfall wirft die Anwendung Auswertungen raus, die dazu führen, dass die Firma Pleite geht, weil die Planungen darauf beruhen. |
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Wenn man jetzt mal Trigger und Proceduren der DB außen vor lässt, ist die DB ja nur eine Möglichkeit, Daten zu speichern. Genauso wie das Wordformat ein Format zur Datenspeicherung ist. Und trotzdem gibt es schon ewig Open Office. Was nicht nur vom Funktionsumfang, der Programmintention, etc. praktisch deckungsgleich mit Word ist, es kann auch schon gefühlt "immer" unter anderem mit dem Wordformat umgehen.
Da sehe ich große Parallelen zu Deinem Fall, von daher würde ich mir nicht zu viel Hoffnung machen. Dein Ansatzpunkt/Hebel wäre, dass Du natürlich jeglichen Support verweigern kannst, wenn mit Fremdsoftware in "Deine" DB geschrieben wird, da Du die Plausibilität der Daten nicht mehr garantieren kannst. Außerdem kannst Du die Programmteile, die die Daten schreiben nicht auf Fehler prüfen. |
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Die machen sich doch total abhängig von Dir (TE), wenn die auf Deine Arbeit draufprogrammieren. |
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Man muss nur aus der Gewährleistung draußen sein. Sonst hat er TE nun das Problem, as die andere SW vielleicht Murks speichert und seine SW dafür verantwortlich gemacht wird bzw. wäre er dann in der Nachweispflicht, das bei ihm alles ok ist. Äh, das gilt -glaube ich- nur, wenn es eine Auftragsarbeit ist.
In jedem Fall ist das kundenseitig einerseits vollkommen ok, andererseits fördert das nicht gerade die Zusammenarbeit und zeigt auch, was man vom TE hält. Normalerweise fragt man nach, bittet um Support oder sagt einfach Bescheid. Ok, Microsoft werde ich auch nicht kontaktieren, wenn ich deren API oder DOC-Format verwende, aber hier ist es ja doch ein anderer Fall. |
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Interessant wäre noch, wie die Datenbank lizensiert ist.
Bei "Named User" wird mit solchen zusätzlichen HTML-Lösungen eventuell "geschlampt". |
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Oder er macht es wie Skype mit seinen Daten (Netzwerk) ... Man baut intern regelmäßig alles um und schon gucken die mit ihrer eigenen Anbindung in die Röhre.
Vielleicht auch noch bissl die Namen der Tabellen und Spalten obfuskieren und die Datenbank verschlüsseln. Zitat:
Immerhin haben die sich ja in die DB gehackt und verändern wild die Daten (nicht nur "harmloses" Auslesen). Sollen die erstmal beweisen, daß sie da nichts kaputt gemacht haben, bevor sie die Schuld auf den Entwickler der DB und dessen Programm schieben. |
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Was ggf. noch relevant sein könnte, wäre Referenzdaten in der Datenbank die dem Kunden zur vertraglich eingeschränkten Nutzung überlassen werden. Das gibt es in vielen Branchen, in denen die Softwarelieferanten in ihren DB's Datenbestände mit ausliefern (z.B. in einer KFZ-Software KBA-Nummern, Teilekataloge oder Arbeitswerte).
Diese Daten sind mitunter auch nur zugekauft und unterliegen meist auch bestimmten Nutzungsbedingungen. Allerdings darf dann der Softwarelieferant diese dann auch dem Kunden nicht frei zugänglich machen (hängt natürlich von dem Vertrag ab, mit dem er die Daten eingekauft hat). Wenn du z.B. PLZ-Verzeichnis mit drin hast, und das zugekauft hat, müsstest du auch mal in die Nutzungsbedingungen schauen. |
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Ja Hallo,
hab da was gefunden.Ob es passt oder nicht:shock: Aber bemerkenswert...:shock: Auszug EuGH: Insoweit betonte der EuGH mehrfach, dass die Übertragung der Nutzungsrechte und die Weitergabe/der Download des Programms als eine Einheit zu betrachten seien. Der "Käufer" ist - wie auch bei physischen Gegenständen, wie etwa einem Buch - berechtigt, das Software-Programm sein Leben lang zu nutzen. Entscheidet er sich irgendwann dafür, das Programm nicht mehr nutzen zu wollen, so soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, dieses erworbene Nutzungsrecht auf andere zu übertragen, ohne dass der Softwarehersteller ein weiteres Mal dafür vergütet werden muss. Neu war außerdem die bemerkenswerte Deutlichkeit, mit der das höchste Europäische Gericht seine Aussagen getroffen hatte. Die Grundsatzentscheidung hat außerdem zur Konsequenz, dass Softwarehersteller nicht mehr - das war die bisherige Praxis - im Rahmen ihrer Vertragsautonomie den Handel mit gebrauchter Software durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den "Lizenzvertrag" ausschließen dürfen. Insoweit wurde klargestellt, dass der Rechteinhaber sich, auch wenn der Vertrag eine solche Verbotsklausel enthält, dem Weiterverkauf nicht widersetzen darf. Kurz gesagt: Herstellerseits in den Vertrag aufgenommene Weiterveräußerungsverbote und Abtretungsverbote sind unbeachtlich! ... Mit freundlichen Grüßen |
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