Zitat von
QuickAndDirty:
Der Arbeitnehmer hat dafür eine angemessenen Aufwandsentschädigung zu erhalten...was angemessen ist richtet sich so in der Regel nach deinem Lohn/gehalt und dem Aufwand der in dem Werk steckt...
Im Patentrecht ist es so, daß der Erfinder zunächst einmal seine Erfindung dem AG "anzubieten" hat. Hat dieser kein Interesse daran, oder will er diese Erfindung nicht weltweit schützen lassen, so hat der Erfinder das Recht in den Ländern, in denen der AG kein Interesse an einem Schutz hat, selbst die Anmeldung zu tätigen.
Meist wird die "angemessene Entschädigung" über den erziehlten Umsatz und das entsprechende Lizenzäquivalent berechnet. Aber da gibt es durchaus unterschiedliche Vorstellungen bei ArbNehmern und Arbeitgebern wie das zu berechnen ist, und vor allem, was in die Berechnung eingeht.
Das gilt aber wohlgemerkt nur in Deutschland (und ähnlich in Österreich,Luxemburg und demnächst Türkei)
Gruß
K-H