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BAMatze:
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Gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehen sämtliche Vermögensrechte an Software, die ein Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" entwickelt, automatisch auf den Arbeitgeber über.
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Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (UrhG §7)
Welches Regelung im UrhG regelt denn nun, wann und wie die Urheberschaft auf Arbeitgeber übergeht?