Fefe meint
Zitat:
Ich habe mir gerade von einem Verfassungsrechtler erklären lassen, dass das doch stärker formuliert ist, als ich das verstanden habe [...]
Zitat:
Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).
und bei Heise findet sich eine ähnliche
Aussage.