Zitat:
Das „Europäische Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen“ des Europarates definiert in Artikel 13 das Gebot der Trennung der Werbung vom Programm: „Schleichwerbung ist nicht erlaubt, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen, wenn dies Werbezwecken dient.“[2].
Deutsches Gesetz dazu (§4 (3)).
Den Effekt als solchen darfst du natürlich nutzen, aber nicht zu Werbezwecken oder ähnlichem. Ich würde also außerhalb von forschungs- oder therapeutischen Zwecken davon Abstand nehmen. Was das Technische angeht: Da der Effekt (angeblich) auch im Kino eintritt und man dort 24 bzw. 25 Bilder pro Sekunde hat, sollte er mit 10ms Einblendezeit zu erreichen sein (25 Bilder wären ja 40ms).