Zitat von
Olli:
Gelten Beschränkungen nur für ganze Dateien oder auch für Codeschnipsel?
Mensch Olli, ich dachte sowas wüsstest du
Der deutsche Urheberschutz gilt auch für Teile eines Werkes. Zusätzlich gelten die sonsitgen Lizenzbestimmungen, die der Urheber nach eigenem Gutdünken auf sein Werk anwenden will. Schreibe ich zu meiner Datei, daß sie nur als Ganzes weitergegeben werden darf, so ist es verboten, nur eine einzelne Zeile daraus zu veröffentlichen. Eine Lizenz ist aber nicht ultimativ gültig, der Urheber kann jederzeit bestimmten Personen beliebige weitere Rechte einräumen. Ich kann zum Beispiel sagen, daß alle Leute mit schwarzen Haaren auch eine oder mehrere Zeilen veröffentlichen dürfen, ohne daß die Regel, daß die gesamte Datei veröffentlicht werden muss, greift.
Zitat von
Olli:
Reicht es den Urheber zu nennen?
Bei einem gewöhnlichen Zitat von Public-Domain-Code: Ja, immer. Bei besonderen Lizenzen kommt es auf die Lizenz drauf an. Die
GPL verlangt beispielsweise, daß die Lizenz stets mitgeliefert wird.
Zitat von
Olli:
Wenn ich eigenen Code poste, sollte ich diesem eine Lizenzbedingung anfügen oder eher nicht? Wenn ja, ab welcher Größe eines Codeschnipsels? Was passiert wenn ich keine Lizenzbedingung angebe?
Auch hier dachte ich, daß du das weißt. Das kannst du tun und lassen wie du willst. Tust du's nicht, gilt nur das deutsche Urheberschutzgesetz. Was du unter eigene Lizenz stellst, ist dir auch freigestellt. Du kannst eine Codezeile unter eine Lizenz stellen, wenn du denkst, daß sie es wert sei (inwiefern du prüfen musst, ob du andere Rechte (ich denke da an Patente) nicht verletzt, weiß ich nicht).
Die (nebenbei: in meinen Augen umstrittenen) AGBs der
DP nehmen dir in ihrer jetzigen Form dieses Recht nicht. Sie verpflichten dich lediglich dazu, "der
DP" (@Daniel: Du solltest da einen Namen
Edit: einer (gesetzlichen oder natürlichen) Person eintragen, die
DP ist keine Firma
Edit: und somit keins von beidem) das Recht einzuräumen, die von dir geposteten Inhalte zur beliebigen (auch kommerziellen) Weiterverwertung zu benutzen. Das Urheberrecht und das Recht zur Weiterverwertung behältst du selbst auch. Willst du nicht, daß "die
DP" dieses Recht uneingeschränkt besitzt, kannst du die entsprechenden Informationen auf einer anderen (e.g. deiner) Seite untebringen und einen Link setzen. Den Link selbst darf "die
DP" beliebig verwenden, das, was hinter dem Link steht, und sei es eine 404-Message, nicht.
Dabei gibt es keinen "Common Sense" der
DP zu ermitteln, Daniel kann niemandem erlauben etwas zu tun, was verboten ist. Borland hat eindeutig jedwede Weitergabe des Quellcodes verboten. Punkt. Ob sakura, Michael oder ich das Posten von einzelnen Methoden in Ordnung finden, spielt da absolut keine Rolle. Auch ob Borland DE es toleriert ist prinzipiell egal, es ist lizenzrechtlich untersagt.
Falls der Urheber (in diesem Fall Borland) einen Bruch der Lizenz duldet, ist das sein Bier, und er hat jederzeit das Recht, gegen alle im Umlauf befindlcihen Verstöße seiner Lizenz vorzugehen. Da braucht es theoretisch nur einen Wechsel in den Chefetagen von Borland. Ob hier allerdings der Poster oder Daniel als Betreiber des Forums haftbar gemacht wird, weiß ich nicht.
Genauso wenig kann Daniel jemanden Zwingen, eine oder mehrere Zeilen eigenen Quellcode unter eine Lizenz zu stellen. Jedem steht es frei, das deutsche Urheberrecht als ausreichend zu erachten, oder eben nicht.
Zitat von
Daniel:
Irgendwo wird es da eine Grenhze geben.
Das lustige in .de ist: Es gibt keine Grenze. Was du meinst ist sicherlich die Zitate-Klausel aus dem UrhG. In Paragraph 51, Absatz 1 bis 3 wird lediglich erläutert, in welchem Kontext eine Wiedergabe eines urheberrechtlich Geschützen Werkes als Zitat anzusehen ist, nicht aber in welchem Umfang ein Zitat wirklich ein Zitat ist. Ich schätze mal, daß das ganze vor Gericht darauf hinauslaufen wird, daß etwas nicht mehr Zitat ist, wenn es nicht mehr unter §51,1 fallen, nämlich wenn der Zitierte Teil des Werkes nicht mehr für erläuternde Zwecke notwendig ist.
Für alles gilt: IANAL. Alles beruht auf Eigeninterpretation der öffentlich zugänglichen Gesetze, die im Falle des Urheberschutzes in Deutschland noch verhältnismäßig eindeutig ausfallen.