Zitat:
[...] Eins ist auf alle Fälle klar: wenn ich eine Sache mehrmals verkaufe würde ich auf alle Fälle ein Gewerbe anmelden, damit man auf der rechtlich sicheren Seite steht und nicht irgendwann die Steuerfahndung im Haus hat die selbiges "auf den Kopf" stellt, nur weil man gedacht hatte, das man irgendwelche Sachen so verkaufen kann und das dann nicht gewerblich macht...
Hier darf man Gewerberecht nicht mit fiskalischem Recht durcheinanderwürfeln. Dem Finanzamt ist es herzlich egal, ob man einen Gewerbeschein hat oder nicht, wenn man seine Einkünfte nicht korrekt versteuert. Es gibt ja schliesslich auch den Status des "Freiberuflers", also des Selbständigen ohne gewerbliche Leistung, wobei natürlich der Verkauf von "Standardsoftware" als gewerbliche Leistung einzustufen ist.
Mit anderen Worten: egal ob gewerblich oder nicht, die korrekte Versteuerung seiner Einkünfte ist unabdingbar. Die endgültige Auswahl (es gibt ja - sehr wichtig - auch umsatzsteuerrechtliche Dinge zu beachten) zum Wahl seines Status sollte in enger Abstimmung mit einem Steuerberater geschehen - hier kann man den einen oder anderen Euro in den Sand setzen.
Zitat:
Nachtrag zum Firmennamen: es wird zwischen "Unternehmen" und "Firma" unterschieden. Das Unternehmen schließt den Gewerbetreibenden, die (mögliche!) Produktionsstätte und alles das, was mit der gewerblichen Tätigkeit zu tun hat, ein. Die Firma stellt lediglich das Unternehmen dar. Das heißt: im Internet, beim Schriftverkehr usw.
Besser: die Firma im handelsrechtlichen Sinne bezeichnet das Unternehmen eines Kaufmanns, stellt also quasi den rechtsgeschäftlichen (!) Namen des Unternehmens dar. Die Führung einer Firma durch einen Kaufmann impliziert damit die Unterwerfung der Unternehmung unter das strengere Handelsrecht. Ansonsten können Gewerbetreibende eine
Geschäftsbezeichnung führen - hier wird also nochmal unterschieden.
Zitat:
[...] Beim Schriftverkehr (Mahnungen, Rechnungen, Bestellungen usw.) kann der Firmenname frei erfunden sein bzw. den Vor- und / oder Zunamen beinhalten!
Nein, das kann man so nicht stehen lassen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr (also Aussendarstellung, Schriftverkehr wie Mahnungen, Rechnungen, Bestellungen usw.) sind diverse im BGB, HGB und Gewerberecht verankerte Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung der Bezeichnung zu beachten. Bei einer Einzelunternehmung zum Beispiel darf der zwingend zu nennende vollständige Name (d.h. mindestens ein voll ausgeschriebener Vorname und der voll ausgeschrieben Nachname) des Gewerbetreibenden mit einem Namenszusatz versehen sein (also z.B. MultiMediaSoftware Johannes Müller).
Mittlerweile bietet auch WikiPedia einige gute Beiträge zu den Themen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Firma
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberufler
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbeordnung
P.S.: Achja, ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater.