Zitat von
TU-Berlin:
Für die unentgeltliche Überlassung von Freeware ist eine Haftung mangels Zustandekommen eines Vertrages mit Haftungsanspruch ausgeschlossen.
Der Handel mit Freeware, d.h. der Vertrieb mit dem Ziele, finanzielle Gewinne zu erlösen, ist dem Vertrieb von Standardsoftware vergleichbar, führt zu einem Kaufvertragsschluß und entsprechenden Pflichten des Händlers, inklusive daraus ableitbarer Haftungsgrundlagen bei Pflichverletzung
hm... könnte man das nicht so ausdrücken, dass es für normale Menschen verständlich ist?
Michael Enßlin
Ich, der ich weiß, mir einzubilden, dass ich weiß, nichts zu wissen, weiß, dass ich nichts weiß.
Sokrates