Zitat von
Treffnix:
Darf man das so einfach online stellen? Is das nicht copyrighted?
Ich habe noch mal im Urheberrecht nachgeschaut:
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
- einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Bei remus kann man sich nochmal Komentare zu dem UrhG durchlesen.
remus - Grundwissen Urheberrecht V - Inhaltliche Schranken
a) Verfassungsrechtliche Grundlagen.
aa) Auch wenn das Urheberrecht verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als Eigentum geschützt ist, so ist dieses Recht nicht unbeschränkt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nämlich gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetze bestimmt. Hierzu heißt es in Art. 14 Abs. 2 GG ferner: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
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3) Das US-amerikanischen Urheberrecht kennt zwar auch einen Katalog mit Schrankenbestimmungen, unterscheidet sich aber vom deutschen Urheberrecht durch die generalklauselartige Schranke des "Fair Use" (17 U.S.C. § 107). Als Beispiel für einen derartigen "Fair Use" nennt das Gesetz insbesondere "teaching (including multiple copies for classroom use)". Dem entsprechend ist bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein "Fair Use" vorliegt, unter anderem von Bedeutung, ob die Nutzung nichtgewerblich zu Bildungszwecken erfolgt ("for nonprofit educational purposes").
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bb) Kleinzitate
Gemäß § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
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1) Das zitierte Werk muß anders als beim Großzitat und beim Musikzitat nicht erschienen sein (§ 6 Abs. 2 UrhG), die Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) ist ausreichend. Sofern die angeführten Stellen aufgrund ihres geringen Umfangs nicht selbst als Werkteile urheberrechtsschutzfähig sind, ist das Zitatrecht nicht erforderlich.
Hier nachzulesen:
http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/index.html
Ich verstehe das so:
Ein Thread ist ein selbstständiges Werk.
Es werden nicht ganze Werke zitiert, sondern nur kleine Ausschnitte -> Kleinzitate.
Meistens sind die Zitate so klein, das diese nicht als Werksteile urheberrechtsschutzfähig sind.
Dem amerikanischen Recht tun wir schon zu genüge, weil wir hier nur nichtgewerblich zu Bildungszwecken zitieren.
Ich sehe also keine Probleme
Zumal Borland dem zitieren zugestimmt hat.
Euer MaBuSE
ps: Mich darf man natürlich auch zitieren
Dazu gibt es ja den [quote="MaBuSE"]
BBCode.