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Vertrieb eigener Software

Ein Thema von Smeik · begonnen am 8. Jan 2020 · letzter Beitrag vom 15. Jan 2020
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Benutzerbild von Luckie
Luckie

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37.621 Beiträge
 
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#11

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 9. Jan 2020, 14:53
Dem kann ich nur vollumfänglich zustimmen. Ich habe damals auch nur gute Erfahrungen gemacht.
Michael
Ein Teil meines Codes würde euch verunsichern.

Geändert von Luckie ( 9. Jan 2020 um 15:09 Uhr)
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Rollo62

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4.095 Beiträge
 
Delphi 12 Athens
 
#12

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 10. Jan 2020, 07:52
Nur der Vollständigkeit halber:
Auch der AppStore von Microsoft wäre eine Möglichkeit (ist glaube ich noch günstiger als alles andere).
Hat aber wohl kein komplexes Lizenzmodell.
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Smeik

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Ort: Thüringen
6 Beiträge
 
Delphi 10.1 Berlin Professional
 
#13

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 10. Jan 2020, 15:04
Viel Dank für die erläuterten Aspekte dazu. Die Ausführungen von IBExpert haben mich nun auch überzeugt im Anfangsstadium den Service von ShareIt oder eines anderen Anbieters (myCommerce) zu benutzen. Den Verkauf werde ich von der Lizenzierung trennen und das dann per Keygenerator in die Hand nehmen. Ich denke das ist eine gute Variante.
Jan
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generic

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2.416 Beiträge
 
Delphi XE5 Professional
 
#14

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 13. Jan 2020, 08:42
Die Emails welche Holger noch erwähnt, können auch abgeschaltet werden. Diese enthalten Kundendaten (siehe Folie mit der Tabelle - Felderauflistung).

Warum erwähne ich das - Kundendaten zu speichern und DSVGO erfordern erheblichen Aufwand!
Deshalb vermeide ich eine Speicherung der Daten auf meinen Systemen.

Der Keygenerator würde übrigens auch die Kundendaten bekommen. Daher hinterlege besser eine Liste mit Seriennummern. Das ist auch ausfallsicherer. Weil, wenn dein Generator mal nicht geht, bekommt der Kunde auch keine Nummer. Das was nicht geht im Internet ist ziemlich wahrscheinlich.

Mal ab davon, brauche ich auch die Kundendaten nicht, da der Kauf zwischen Kunde und ShareIT abgeschlossen wird.
"Datenvermeidung" ist da das Stichwort - ich bin glücklich mit der summierten Monatsrechnung.

Geändert von generic (13. Jan 2020 um 08:44 Uhr)
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Benutzerbild von IBExpert
IBExpert

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#15

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 13. Jan 2020, 23:19
naja, mach die dsgvo nicht schlimmer als die ist: Du bist als Kaufmann laut HGB verpflichtet, alle relevanten Dokumente für auftragsrelevante Vorgänge zu speichern und das ganze für 10 Jahre.

Wenn du einen Auftrag über Shareit vermittelt bekommst, bist immer noch du zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet, egal ob digital, als service oder physisch und damit ist es zweifelsfrei sehr wichtig, das du alle für diesen Auftrag wichtigen Dokumente auch speicherst. Und wenn du nur die E-Mails hast, dann sind das zweifelsfrei diese.

HGB ist in der Hierarchie oberhalb von DSGVO, daher ist in diesem Fall die DSGVO egal, nach der fragt dich keine Sau bei einer Betriebsprüfung, wenn du aber nicht nachvollziehen kannst, welche Leistungen für welchen Geschäftspartner gegen welches Entgeld erbracht hast, wirst du nicht besonders lustige Diskussionen mit dem Betriebsprüfer haben.

Und wenn ein Kunde, der dir einen Auftrag erteilt hat, irgendwann innerhalb der dann folgenden Jahre darauf pocht, das du seine Daten löschen sollst, dann darfst du das zwar für alles nicht auftragsrelevante Vorgänge machen, aber keineswegs für die auftragsrelevanten Dokumente. Und solche Gesetze sind im HGB medienneutral definiert, da spricht keiner davon, das du irgendwas ausdrucken und abheften musst. Digitale Dokumente sollten digital verfügbar sein.

Es kann also durchaus sein, das ein Betriebsprüfer Einblick in deine Freischaltcode Datenbank haben möchte, um die damit verbundenen Zahlungseingänge stichprobenartig abzugleichen, wenn er Zweifel an der korrekten Abwicklung hat. Ob Shareit dir die dann irgendwann noch in deren Datenbank zur Verfügung stellt oder nicht, weil die vielleicht auch irgendwann mal Ihr System anpassen, von paypal oder microsoft gekauft werden oder sonstige Gründe dafür zuständig sind, das du keinen Zugriff mehr auf diese Daten hast, ist ganz klar dein Fehler.

Wenn du Daten sammelst, der Betroffene aber keinen Auftrag erteilt hat, zu dem natürlicherweise auch eine Leistungeerbringung und eine Zahlung gehört, dann hat das mit dem HGB nix zu tun. Dann bist du im Bereich der DSGVO. Mit Auftrag und Leistung und Zahlung sieht das komplett anders aus.

Daher nicht alles mit der DSGVO begründen, das kann auch gewaltig nach hinten losgehen.
Holger Klemt
www.ibexpert.com - IBExpert GmbH
Oldenburger Str 233 - 26203 Wardenburg - Germany
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Rollo62

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#16

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 14. Jan 2020, 07:10
das du alle für diesen Auftrag wichtigen Dokumente auch speicherst. Und wenn du nur die E-Mails hast, dann sind das zweifelsfrei diese.
Das ist ein sehr interessanter Gedanke, es ist womöglich mit ein Grund warum viele Onlinefirmen nur EMail-AB und -Rechnungen anbieten.

Gibt es dazu eventuell auch belastbare Infos (Verordnungen, Gerichtsurteile, etc.) dass die DSGVO sich damit nicht beisst ?

Was sollte man dabei noch beachten, gibt es irgendwelche Sondervorschriften für EMail AB/Rechnung ?
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generic

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2.416 Beiträge
 
Delphi XE5 Professional
 
#17

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 14. Jan 2020, 09:14
ShareIt macht keine Vermittlung von Aufträgen. ShareIt ist ein meinen Fällen der Händler.
Das musste ich erfahren weil, ich lange mit denen diskutiert habe, wegen der besagten Rücklastschrift eines ShareIt-Kunden. Diese wurde mir in Rechnung gestellt und das Produkt/Seriennummer war bereits durch ShareIt an den Kunden ausgeliefert worden.
Meine Idee war per Mahnbescheid das Geld selber beim Kunden wieder zu holen. ShareIt hätte den Anspruch an mich abtreten müssen, was die leider nicht machten.

Ergebnis:
Ich bin auf den Kosten sitzen geblieben und seit dem können ShareIt Kunden bei meinen Produkten nicht mehr per SEPA bezahlen.

Auf der Kaufseite unter steht übrigens, das die Händler/Wiederverkäufer sind. AGB usw. sind auch von denen.
dr.png

Geändert von generic (14. Jan 2020 um 09:18 Uhr)
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IBExpert

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#18

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 15. Jan 2020, 00:03
ich finde das hier ganz gut erklärt

https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgv...loeschung.html

Shareit ist im kaufmännischen Sinne kein Vermittler, sondern eher als eine Art Handelsvertreter anzusiedeln.
Das ist aber eine endloser Bereich für weitere Diskussionen, daher hier nur eine kurze Betrachtung:

Shareit schreibt dem Endkunden eine Rechnung und sorgen nach Zahlung dafür, das dein Produkt entweder über die Shareit
Mechanismen oder über deine eigene Verfahren an den Kunden ausgeliefert wird. Eine direkt Geschäftsbeziehung
zwischen dir und dem Kunden entsteht durch die Verpflichtung zur Lieferung von was auch immer shareit
als von dir beauftragter Vertreter deiner Produkte verkauft hat. Im Gegensatz zu physischer Ware
hat shareit aber kein Lager mit deiner Ware und deshalb ist es nicht so direkt vergleichbar, als wenn
du irgendwas im Mediamarkt oder Supermarkt kaufst. Beim Autohändler kann das aber ähnlich sein.

Wenn du ein Auto bei deinem Händler deiner Wahl kaufst, dieser am Werk an dich ausgeliefert wird, dann
aber dein Scheck platzt, mit dem du beim Händler bezahlt hast, wird auch der Autohersteller den fehlenden
Zahlungseingang, dem ihn ggf der dadurch in die Pleite gerutschte Autoverkäufer schuldet, sich nicht
bei dir als Endkunden holen können, sondern seinen Händler in Regress nehmen, falls das noch geht.

Im Umsatzsteuerrecht gibt es bei physischer Lieferung den Begriff Dreicksgeschäft, der passt
hier aber nur teilweise, aber im Prinzip ist das ähnlich.

Kunde kauft bei shareit
Shareit kauft bei dir
Du lieferst direkt an Kunde

Die Situation, das Kunden, die per Lastschrift bei shareit zahlen, das platzen lassen können und shareit das
vergleichsweise kulant gegenüber dem Endkunden handhabt, kann man als Softwarehersteller eigentlich nur
dadurch umgehen, das man irgendeine Backdoor in der Software hinterlegt, mit der man einen einmal
versendeten und weiterhin gültigen Key durch welche Mechanismen auch immer hintenrum wieder lahm
legt.

Es geht auch ein erst mal nur temporär gültiger Freischaltcode, den du nach 14 Tagen oder
auch erst nach 8 Wochen in einen dauerhaften Freischaltcode umwandelst oder gleich
etwas einbaust, wie das Onlinefernsehsender wie zattoo oder waipu machen, ohne internet
läuft deine software nicht, auch wenn du die Ressourcen wie den Stream gar nicht brauchst. Es ist aber legitim,
so eine Voraussetzung in seine Software einzubauen, wenn der Kunde weiss, das er ohne Internetzugang die
dann eben gar nicht erst starten kann. Welchen Regress er aber ggf. dir gegenüber hat, wenn deine Server
nicht laufen, musst du selber abschätzen.

Das ist aber keine Empfehlung, das unbedingt so zu machen, denn es gibt argumente dagegen:

Wir haben zwar eine Freischaltung in IBExpert direkt über das Internet
per knopfdruck, aber es gibt diverse Kunden, die unsere Software auf Rechnern ohne Internetzugang einsetzen
müssen und für die gibt es bei uns alternative eine Freischaltcode Eingabemaske, in der man den Maschinecode
auch per Handy eingeben kann,der von dem Computer auch ohne Internetzugang angezeigt wird, zu dem wir dann
in der Web Eingabemaske gerne auch auf dem Handy dann den Unlockcode generieren.

Da der Endkunde aber dir gegenüber keinerlei Zahlungsverpflichtung hat, weil der ja nicht dich sondern deinen
Vertreter beauftragt hat, ist es auch klar, das ein Mahnbescheid von dir keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.

Wie in jeder Gruppe findest du am Ende auch unter deinen Kunden einen gewissen Prozentsatz an Arschlöchern,
daher ist es zwar ärgerlich, wenn man am ende bei 1% der Kunden irgendwann mal eine Key herausgegeben hat, für
den du am Ende kein Geld bekommst, aber da weder dieser Key noch die Bereitstellung des Setups erhebliche
direkte Kosten verursacht hat (abgesehen von den Kosten für die Rücklastschrift) wird man als Softwarehersteller
problemlos damit leben können. Wenn du physische Produkte wie ein Auto verkaufst und dann am Ende auf deinen
Herstellungskosten sitzen bleibst, dann ist das wesentlich problematischer für ein Unternehmen.
Holger Klemt
www.ibexpert.com - IBExpert GmbH
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TigerLilly
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Delphi 11 Alexandria
 
#19

AW: Vertrieb eigener Software

  Alt 15. Jan 2020, 07:46
Das was Sharit-IT von zB Amazon unterscheidet, ist das vollständige Fehlen eines Lagers und physischer Artikel. Damit fällt Share-IT nicht unter die Marketplace-Regelung. Sobald du nämlich in einem EU Land ein Lager hast (weil du zB über Amazon verkaufst) musst du in diesem Land auch eine Steuererklärung abgeben + das ist aufwendig+teuer.

Wir haben auch über ShareIt verkauft + das war unkompliziert + hat gut funktioniert.

Zitat:
Wie in jeder Gruppe findest du am Ende auch unter deinen Kunden einen gewissen Prozentsatz an Arschlöchern,
daher ist es zwar ärgerlich, wenn man am ende bei 1% der Kunden irgendwann mal eine Key herausgegeben hat, für
den du am Ende kein Geld bekommst, aber da weder dieser Key noch die Bereitstellung des Setups erhebliche
direkte Kosten verursacht hat (abgesehen von den Kosten für die Rücklastschrift) wird man als Softwarehersteller
problemlos damit leben können
Ja, das ist gut gesagt. Ich würde noch eines drauflegen + das als Werbung sehen.
Denn irgendwann gibt es Updates oder den Bedarf an Support + dann werden aus Arschlöchern Kunden.
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