ich finde das hier ganz gut erklärt
https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgv...loeschung.html
Shareit ist im kaufmännischen Sinne kein Vermittler, sondern eher als eine Art Handelsvertreter anzusiedeln.
Das ist aber eine endloser Bereich für weitere Diskussionen, daher hier nur eine kurze Betrachtung:
Shareit schreibt dem Endkunden eine Rechnung und sorgen nach Zahlung dafür, das dein Produkt entweder über die Shareit
Mechanismen oder über deine eigene Verfahren an den Kunden ausgeliefert wird. Eine direkt Geschäftsbeziehung
zwischen dir und dem Kunden entsteht durch die Verpflichtung zur Lieferung von was auch immer shareit
als von dir beauftragter Vertreter deiner Produkte verkauft hat. Im Gegensatz zu physischer Ware
hat shareit aber kein Lager mit deiner Ware und deshalb ist es nicht so direkt vergleichbar, als wenn
du irgendwas im Mediamarkt oder Supermarkt kaufst. Beim Autohändler kann das aber ähnlich sein.
Wenn du ein Auto bei deinem Händler deiner Wahl kaufst, dieser am Werk an dich ausgeliefert wird, dann
aber dein Scheck platzt, mit dem du beim Händler bezahlt hast, wird auch der Autohersteller den fehlenden
Zahlungseingang, dem ihn ggf der dadurch in die Pleite gerutschte Autoverkäufer schuldet, sich nicht
bei dir als Endkunden holen können, sondern seinen Händler in Regress nehmen, falls das noch geht.
Im Umsatzsteuerrecht gibt es bei physischer Lieferung den Begriff Dreicksgeschäft, der passt
hier aber nur teilweise, aber im Prinzip ist das ähnlich.
Kunde kauft bei shareit
Shareit kauft bei dir
Du lieferst direkt an Kunde
Die Situation, das Kunden, die per Lastschrift bei shareit zahlen, das platzen lassen können und shareit das
vergleichsweise kulant gegenüber dem Endkunden handhabt, kann man als Softwarehersteller eigentlich nur
dadurch umgehen, das man irgendeine Backdoor in der Software hinterlegt, mit der man einen einmal
versendeten und weiterhin gültigen Key durch welche Mechanismen auch immer hintenrum wieder lahm
legt.
Es geht auch ein erst mal nur temporär gültiger Freischaltcode, den du nach 14 Tagen oder
auch erst nach 8 Wochen in einen dauerhaften Freischaltcode umwandelst oder gleich
etwas einbaust, wie das Onlinefernsehsender wie zattoo oder waipu machen, ohne internet
läuft deine software nicht, auch wenn du die Ressourcen wie den Stream gar nicht brauchst. Es ist aber legitim,
so eine Voraussetzung in seine Software einzubauen, wenn der Kunde weiss, das er ohne Internetzugang die
dann eben gar nicht erst starten kann. Welchen Regress er aber ggf. dir gegenüber hat, wenn deine Server
nicht laufen, musst du selber abschätzen.
Das ist aber keine Empfehlung, das unbedingt so zu machen, denn es gibt argumente dagegen:
Wir haben zwar eine Freischaltung in IBExpert direkt über das Internet
per knopfdruck, aber es gibt diverse Kunden, die unsere Software auf Rechnern ohne Internetzugang einsetzen
müssen und für die gibt es bei uns alternative eine Freischaltcode Eingabemaske, in der man den Maschinecode
auch per Handy eingeben kann,der von dem Computer auch ohne Internetzugang angezeigt wird, zu dem wir dann
in der Web Eingabemaske gerne auch auf dem Handy dann den Unlockcode generieren.
Da der Endkunde aber dir gegenüber keinerlei Zahlungsverpflichtung hat, weil der ja nicht dich sondern deinen
Vertreter beauftragt hat, ist es auch klar, das ein Mahnbescheid von dir keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.
Wie in jeder Gruppe findest du am Ende auch unter deinen Kunden einen gewissen Prozentsatz an Arschlöchern,
daher ist es zwar ärgerlich, wenn man am ende bei 1% der Kunden irgendwann mal eine Key herausgegeben hat, für
den du am Ende kein Geld bekommst, aber da weder dieser Key noch die Bereitstellung des Setups erhebliche
direkte Kosten verursacht hat (abgesehen von den Kosten für die Rücklastschrift) wird man als Softwarehersteller
problemlos damit leben können. Wenn du physische Produkte wie ein Auto verkaufst und dann am Ende auf deinen
Herstellungskosten sitzen bleibst, dann ist das wesentlich problematischer für ein Unternehmen.