Wie genau argumentierst Du das denn aus diesem Satz?
Laut 32:
Zitat:
Enthält der Bildteil dagegen abweichende Rechnungsangaben (z. B. aufgrund manipulativer Eingriffe eine andere Leistungsbeschreibung Seite 11 oder einen abweichenden Umsatzsteuerbetrag), stellt er ggf. eine weitere (sonstige) Rechnung
dar, für die die Voraussetzungen des § 14c UStG zu prüfen sind.
Indem ich weiterlese:
Zitat:
Dabei werden technisch begründete geringfügige Abweichungen, konkretisierende oder ergänzende Informationen (z. B.
aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen)
nicht beanstandet, wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren
geht.
Aber am Ende gilt: Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand. Von daher hoffe ich, dass auf allen Seiten schnell die Einsicht wächst, dass eine hybride Rechnung Mist ist und es viel besser ist nur noch die "strukturierte" Rechnung (das
XML) zu verschicken.