Das ist also eine Lizenzierung im B2B Umfeld? Dann greifen keine Verbraucherschutzregelungen. Bei solchen Verträgen ist sehr viel möglich.
Die Verbraucherschutzregelungen würden auch nicht sehr viel ändern. Es kann niemand gezwungen werden die Erneuerung eines Produktes bis zum Sankt-Nimmerleinstag anzubieten. Stelle Dir mal vor was das für die hier im Forum tätigen bedeuten würde. Wenn ein Rechner abkackt, dann ist das ja mewist nicht primär das Problem desjenigen der die Software geschrieben hat. Es ist lediglich nicht nett.
Zitat:
Letztlich bleibt da nur eine Beratung durch einen Fachanwalt. Nur der kann und darf dir da verbindlich weiterhelfen.
Prinzipiell hast Du Recht. Allerdings sieht § 5 RDG vor:
"Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören."
was in diesem Forum vermutlich die allermeisten qualifiziert. Früher war Voraussetzung, um als Nichtanwalt rechtlich beraten zu dürfen, dass die berufliche Haupttätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung nicht sachgerecht erledigt werden konnte. Nun reicht es aus, dass die Rechtsdienstleistung eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt.
Ob die Beratung dann in der, vermutlich, gewünschten Qualität stattfindet steht auf einem anderen Blatt.
cu Ha-Jö