Um es rechtlich nochmal zusammenzufassen, weil hier
imho vieles durcheinandergewürfelt wird:
Ihr seid kein Geistlicher, kein Amtsträger im Sinne des Beamtenrechts, und habt in dieser Situation auch keine Garantenstellung.
Ihr erfahrt von der geplanten Durchführung einer Straftat- Ist es keine Straftat nach §138 StGB, so seid ihr nicht zur Anzeige der Tat verpflichtet.
Ihr werdet Zeuge einer Straftat:- Ihr seid (wenn nötig) zur Hilfeleistung nach §323c StGB verpflichtet, aber nicht zur Anzeige der Straftat.
Allerdings:
§832 BGB
Wer der sogenannten Garantenpflicht unterliegt, der muss Straftaten, die die Sache betreffen, auf die die Pflicht zutrifft, verhindern. Das heißt, ein Vater, der nicht verhindert, dass seine Frau den gemeinsamen Sohn verprügelt, kann nach
§13 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.
Spinnt man das jetzt weiter: In einem katholischem Internat werden die Kinder der Obhut der Pfarrern übergeben, evtl. könnte man hier von einer Garantenpflicht nach §832 BGB sprechen, wenn es sich um Minderjährige handelt. Ein Pfarrer will ein Kind missbrauchen. Ein zweiter Pfarrer erfährt von dem Missbrauch, und zwar
nicht in seiner seelsorgerischen Eigenschaft, sondern bspw. zufällig oder durch verdächtige Aktivitäten. Dann
könnte man überlegen, ob hier nicht ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt, denn immerhin wird durch sein Nichttun eine Straftat an seinen Schutzbefohlenen begangen.
Ihr merkt schon, der Fall ist arg konstruiert.
Klar ist man nicht verpflichtet, den Missbrauch anzuzeigen. In bestimmten Situationen ist man aber verpflichtet, den Missbrauch zu verhindern. Sollte man dieser Pflicht nicht nachkommen, kann man dafür bestraft werden.
Btw, ich bin auch nur Hobbyjurist, setze mich aber gerne mit Gesetzbüchern auseinander...