Wer hat denn die die Zeit zum Lesen solcher "Dokumente"? ...Und das Verstehen der Selben?
Beispiel (Auszug);
Zitat:
Der letzte Halbsatz von § 327 Absatz 3 BGB-E enthält einen Verweis auf § 312 Absatz 1a Satz 2 BGB-E. Die
Regelungen in Untertitel 1 sind hiernach nicht auf Verträge anwendbar, bei denen der Verbraucher zwar seine
personenbezogenen Daten bereitstellt, diese jedoch durch den Unternehmer lediglich zur Bereitstellung der digi-talen Produkte oder zur Erfüllung von durch ihn einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden.
Damit wird die Vorgabe aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie umgesetzt. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Begründung zu § 312 Absatz 1a Satz 2 BGB-E verwiesen.
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