Zitat:
Worin unterscheidet sich aber nun ein zunächst nicht körperliches Fax von einer ebensolchen E-Mail, mögen sich digitalisierungsfreudige Lesende nun fragen. Dazu hat das Gericht eine Antwort parat. So sei nämlich ein Telefax „zum sofortigen Ausdruck bestimmt“, eine E-Mail hingegen nicht.
Der schwarze Peter in dieser Angelegenheit liegt mithin nicht bei der FDP-Bundestagsfraktion und – abgesehen von Interpretationsspielräumen – auch nicht beim Gericht. Der schwarze Peter liegt eindeutig beim Gesetzgeber. Der müsste die E-Mail explizit als „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ zulassen.
So, und wenn man es nun ganz genau nimmt, wäre in diesem Fall ein Fax
nicht DSGVO Konform, da es jeder lesen könnte und Zugriff auf die dort ggf. enthaltenen persönlichen Daten hat.