Daten sollten meiner Meinung und meiner Auffassung des Datenschutzgesetzes (
Verweis) NICHT gelöscht werden, da der entsprechende User Einsicht in seine Daten verlangen kann, auch zu einem sehr späten Zeitpunkt. Fordert er die Löschung, ist das natürlich eine andere Sache.
Er muss meiner Meinung nach die Löschung gar nicht verlangen, damit eine Löschungspflicht besteht. Laut
Artikel 17 Abs. 1 DSGVO ist unmissverständlich geregelt, dass die Daten gelöscht werden müssen sobald sie "für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig" sind.
Wenn also z.B. die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von z.B. 10 oder 15 Jahren (in denen man sie nicht löschen darf) vorbei ist, muss man die Daten ggf. löschen.
Dass Einsicht verlangt werden kann, ist zwar richtig, aber nur in vorhandene Daten. Man wird kaum aus dieser Auskunftspflicht eine Notwendigkeit der Speicherung konstruieren können...
Im Zweifelsfall würde ich das dringend durch einen Fachanwalt klären lassen wie es im konkreten Fall aussieht. Denn Verstöße können teuer werden...