Luckie, es tut mir sehr leid, aber ich muss da doch nochmal drauf eingehen. Ich hab mich auch bemüht, auf die doch teils sehr provokativen Aussagen nicht weiter einzugehen und auch entsprechende Textpassagen wieder rausgelöscht, als ich jetzt eben deinen Beitrag gesehen habe.
Die eigentliche Frage ist natürlich klar, schließlich ist das tatsächlich schon über das Urheberrecht geregelt. Aber wenn hier der Sinn von Lizenzen derart in Frage gestellt wird - was ja somit dann auch die diversen OpenSource-Lizenzmodele betrifft - muss dazu einfach etwas gesagt werden.
Zitat von
Delphi-Laie:
Komisch, die Fachanwältin für IT-Recht schafft es, daß ich die ungeliebten "Fenster", die ich auf dem Computer gar nicht haben wollte, zurückgeben konnte. Der Händler (im übrigen ein deutschlandweiter Großhändler) knickte ein und übernahm sogar das Honorar.
Den Sinn dieser Aussage, bzw. den Widerspruch zu meiner verstehe ich nicht... Zumal ich auch überhaupt keine Ahnung habe, was DU mit "ungeliebte Fenster" eigentlich ausdrücken willst
Kannst dir ja auch ein ganz einfaches Linux draufmachen und nur noch mit der Konsole arbeiten
Von welchen Fenster redest du denn?
Zitat von
Delphi-Laie:
Gültig ist eine Lizenz genau dann, wenn sie wirksamm vereinbart wurde und den Kunden nicht über Gebühr ("unbillig") benachteiligt. Wirksam ist etwas, was nach dem Kauf kredenzt wird, gewiß nicht. Der Kaufvertrag ist dann insofern wirklich nicht erfüllt, weil die Software wegen Unbenutzbarkeit grob mangelhaft ist.
Die Lizenz ist aber im Normalfall Teil des Kaufvertrages. Dass diese meist nur in digitaler Form vorliegt ist eben dem Produkt geschuldet. Und genau aus diesem Grund lässt sich Software bei Nichteinverständnis mit der EULA ja eben im Normalfall auch zurückgeben. Das hat aber nichts mit der Ungültigkeit der Lizenz zu tun. Keine Ahnung, wie oft ich das hier noch schreiben muss... Weder ist die Software unbenutzbar oder grob mangelhaft, noch ist der Kaufvertrag darum nicht erfüllt. Das ist einzig und alleine dann der Fall, wenn der Käufer mit der Lizenz nicht einverstanden ist. Daraus folgt dann eine Nichtigkeit des Kaufvertrags, die Lizenz gilt aber (natürlich immer nur innerhalb des schon erwähnten Rahmens). Gibt er die Software aber dennoch nicht zurück, gilt das als Einverständnis mit der Lizenz und der Kaufvertrag ist rechtsgültig!
Zitat von
Delphi-Laie:
Das Urheberrecht - im übrigen ein weltweit geltendes Recht - schützt Mikroweich & Co. ausreichend, jegliche zusätzliche "Vereinbarungen" und "Lizenzen" dienen wohl in erster Linie der Existenzbegründung ganzer Juristenabteilungen.
Was das Urheberrecht ist, ist mir absolut bewusst. In diesem enthalten ist das Verwertungsrecht, und nach diesem darf ein Urheber genau bestimmen, wer was und unter welchen Bedingungen mit seinen urheberrechtlich geschützten Produkten tun darf. Wenn du nun ein solches Produkt kaufst, muss dir natürlich gesagt werden, was erlaubt ist. Warum das jetzt in deinen Augen offensichtlich sinnloser Ballast ist, kann ich einfach nicht verstehen. Urheberrecht <> Lizenzrecht! Natürlich ist schon im Urheberrecht geregelt, dass die Rechte am Code beim Entwickler liegen. Aber darum geht es hier ja nicht. Auch nicht darum, große Rechtsabteilungen zu beschäftigen. Es geht einzig und alleine darum, was der Benutzer mit der Software tun darf. Und derlei Einschränkungen sind nach deutschem Recht selbstverständlich (innerhalb eines gewisse Rahmens) auch erlaubt!
Zitat von
Delphi-Laie:
Es ist mir gleichgütig, daß Sie meine Auffassungen als verquer verunglimpfen, indes ich mir sicher bin, daß sie der geltenden Rechtslage her entsprechen;
Das hat nichts mit verunglimpfen zu tun, ich versuche nur dir klarzumachen, wie die Dinge tatsächlich aussehen
Du magst dir sicher sein, dass du recht hast, aber Fakt ist einfach, dass Lizenzabkommen keineswegs automatisch ungültig sind
Zitat von
Delphi-Laie:
wer sich gern die Fenster andrehen läßt und dafür auch noch sein wohlverdientes Geld zu verplempern bereit ist, wird sich gegenüber allen anderslautenden Äußerungen immun bzw. resistent zeigen.
Lies nochmal genau, was ich schreibe... Ich sage doch keineswegs, dass man sich alles gefallen lassen muss. Ich sage nur, dass du eine Software, deren Lizenz du nicht akzeptieren willst, auch zurückgeben darfst. Aber eben nicht wegen Nichterfüllung, sondern in diesem Fall wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages. Was das jetzt mit den von dir vielzitierten "Fenstern" zu tun hat, verstehe ich aber immer noch nicht.
Zitat von
Delphi-Laie:
Wie gesagt, die Fachanwältin für IT-Recht hatte dann wohl umsonst studiert, und der Großhändler ist einem Irrtum zu seinem Ungunsten aufgesessen.
Warum? Erstens kapiere ich immer noch nicht, worum es bei diesen "Fenstern" eigentlich geht, und was das mit den hier diskutierten Lizenzen zu tun hat. Zweitens habe ich doch diesen Fall - sofern das eben doch an Software-Lizenzen hängt - schon zur Genüge behandelt: Sofern man mit den Lizenzen, die erst nach dem Kauf einsehbar waren, nicht einverstanden ist, hat man das Recht auf Rückabwicklung des Kaufs. Wo siehst du dort, dass ich dir in dieser Hinsicht wiedersprochen habe?
Zitat von
Delphi-Laie:
Wenn Sie meine Beiträge nur etwas aufmerksamer gelesen hätten, dann hätten Sie bemerkt, daß die Unwirksamkeit einer Lizenz(vereinbarung) noch lang kein Freibrief ist, ganz im Gegensatz: Es gibt weltweites Urheberrecht auch auf Weichwaren, das - sofern es nur durchgesetzt wird - die Urheber mehr als ausreichend schützt.
Nein! Ich habe deine Posts sehr genau gelesen, aber du redest am Thema vorbei. Es geht hier eben wie oben gesagt einfach nicht um das Urheberrecht. Das regelt eine völlig andere Sache. Die Verwendung des Codes ist durch das Urheberrecht geregelt. WIE eine Software verwendet werden darf, durch die Lizenz! Das ist für mich ein riesengroßer Unterschied