Quelle: "SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater"
https://www.snp-online.de/de/nachric....html?rubrik=1
Zitat:
II. Baurecht für Bauherren und ausführende Firmen sowie Planer und Ingenieure
Mit der Einordnung der Corona-Krise als Pandemie durch die WHO vom 11.03.2020 und den vorbenannten Maßnahmen dürfte ein Fall von höherer Gewalt eingetreten sein, der in alle Lebensbereiche ausstrahlt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (Palandt, BGB-Kommentar, 79. Aufl., § 206 Rn. 4).
Allerdings ist die Corona-Krise für Verträge, welche aktuell oder erst vor kurzem geschlossen wurden, wohl nicht mehr als „unvorhersehbar" einzustufen.
Letztlich bedarf es in jedem Fall einer Einzelfallbetrachtung und -bewertung.
Die Rechtsfolgen von höherer Gewalt können vielfältig sein. Sie sind daher im Einzelfall unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Tatsächlich dürften sich aufgrund der bereits getroffenen, behördlichen Anordnungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts erhebliche Störungen des Bauablaufs einstellen. Bei Eintritt höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei, in der Regel der jeweilige Schuldner, temporär von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dadurch Konsequenzen wie Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners fürchten zu müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Leistungserbringung unzumutbar gestört oder sogar unmöglich geworden ist. In derartigen Fällen bedarf es gegebenenfalls einer Vertragsanpassung im Sinne des § 313 BGB oder gegebenenfalls sogar der Aufhebung eines Vertrages. Schon das geringste Verschulden schlösse höhere Gewalt allerdings aus.
An alle Betroffenen: Ich würde die Flinte nicht gleich ins Korn werfen