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Frickler

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#68

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch

  Alt 8. Jan 2020, 14:24
Auch gegen das Nicht-Eingeben der Daten in die Kasse kann man ja nichts machen
Genau dafür gibt es ja die Pflicht zur Bonausgabe. Das erfordert ja eine Eingabe an der Kasse. Selbst wenn man an dieser Stelle (mit einer manipulierten Kasse) lediglich Fake-Bons erzeugen würde, besteht halt das Risiko, daß sich ein solcher Fake-Bon bei einer späteren Prüfung keiner Transaktion zuordnen ließe. Dann wäre der Betrug aufgeflogen. Von einer Überprüfung der (manipulierten) Kasse mal ganz abgesehen.

Als Finanzamt würde ich also bei geeigneten Kandidaten z.B. schon mal die weggeworfenen Bons einsammeln oder Probekäufe machen (lassen), scannen (wegen Ausbleichens und so) und die Daten für die nächste Prüfung zur Seite legen. Sollten sich dann Ungereimtheiten ergeben, kann zumindest die komplette Buchführung verworfen und die Steuerschuld geschätzt werden. Auch eine Anzeige wegen Steuerbetrugs steht dann sicher im Raum.
Die Kasse macht folgendes: sie zeichnet den ganzen Vorgang temporär auf, incl aller Tastendrücke und Zeitabstände zwischen den Tastendrücken. Will der Kunde den Bon nicht, vernichtet der Kassierer den gleich mal; zugleich verschwindet auch der temporär aufgezeichnete Vorgang. Nimmt der Kunde den Bon, wird die temporäre Aufzeichnung "abgespult" und ordnungsgemäß per TSE registriert. Wenn das nicht gerade ein Gastronomiebetrieb ist, stimmen die auf den Bon aufgedruckten Zeiten gut genug.

Der schlaue Prüfer macht natürlich folgendes: geht raus, kommt wieder rein und sagt "ich brauch doch einen Bon"
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