Nochwas gefunden (hoffentlich ist es dauerhaft abrufbar):
https://books.google.de/books?id=Ma9...6AEwCXoECAkQAQ
Grob zum Inhalt:
Erwirbt man für einen bestimmten Betrag eine Software zur dauerhaften Nutzung, gelten die Regeln §§ 433 ff. BGB in gleichem Maße, wie für die Anschaffung sonstiger Kulturmedien (CDs, Schallplatte, Bücher ...) Der Erwerber erlangt das volle Eigentum nicht nur der Datenträger sondern auch an der Programmkopie, dies gilt selbst dann, wenn kein Datenträger übermittelt wurde, sondern die Softwarekopie direkt auf den Rechner überspielt wurde (z. B. Download).
Für mich heißt das: Du hast Deine Delphiversion zur uneingeschränkten Nutzung per Kaufvertrag erworben. Damit hat Emba alle Rechte an dieser Kopie von Delphi an Dich abgegeben und hat damit kein Recht mehr, sich um die (weitere) Nutzung Deiner Softwarekopie zu kümmern. Was sie dürften wäre: Wenn Du von Deiner Kopie Tausende, Millionen ... weiterer Kopieen erstellen und vermarkten würdest ... dies untersagen, verhindern, weitere Rechtsschritte einleiten.
Aber sie dürfen Dir sicherlich nicht die Nutzung, entsprechend der Bedingungen zur Zeit des Softwarekaufes, untersagen oder die weitere Nutzung aktiv verhindern.
Für meine Begriffe liegt hier ein klarer Vertrags- / Rechtsbruch seitens Emba vor.
Achso: Für alle die mitlesen: Dies mag für einzelnen Delphiversionen gelten, muss aber nicht für alle Delphiversionen gelten, da sich die Vertragsbedingungen zwischen den einzelnen Versionen durchaus unterscheiden können.
Studiert hier jemand zufällig Jura, Informatik, Wirtschaftsinformatik ...? Wäre das nicht mal was für 'ne Bachelor- oder Masterarbeit hier mal am konkreten Einzelfall die aktuelle Rechtslage (und ggfls. die Widersprüche zum realen Leben) herauszuarbeiten?