Mit anderen Worten: ist eine buchhalterisch relevante Software (im Fall von 2017 eine Kasse) mit welchem Aufwand auch immer theoretisch spurlos manipulierbar, dann darf der Prüfer hinzuschätzen.
Wenn der nötige Aufwand nach oben unbegrenzt ist, dann wäre das aber wohl immer der Fall, oder? Es gibt immer einen Weg der theoretisch spurlosen Manipulation. Nur wird irgendwann der Aufwand größer als der erreichbare Nutzen.
Beim konkreten
Urteil ging es um eine Kassensoftware in
Access. Da ist die Manipulationshürde gar nicht mal so hoch. Von Kommentatoren wird das Urteil aber allgemein so verstanden, dass die Datenbank egal ist. Und dass nicht nur Kassen betroffen sind. Das hat vermutlich der erwähnte Auditor so verstanden.
--
P.S.: Eine vollverschlüsselte Firebird-Kassendatenbank kann man aber auch überlisten: morgens den Server anhalten, eine Kopie ziehen, dann kommt die Hochzeitsgesellschaft und den ganzen Vormittag wird kassiert. Z-Bon drucken, die Datenbank zurückspielen und das Geld in die Tasche stecken