Mit anderen Worten: ist eine buchhalterisch relevante Software (im Fall von 2017 eine Kasse) mit welchem Aufwand auch immer theoretisch spurlos manipulierbar, dann darf der Prüfer hinzuschätzen.
Wenn der nötige Aufwand nach oben unbegrenzt ist, dann wäre das aber wohl immer der Fall, oder? Es gibt immer einen Weg der theoretisch spurlosen Manipulation. Nur wird irgendwann der Aufwand größer als der erreichbare Nutzen.