Arbeitsverträge, etc. sind an sich eine schöne Sache. Lt. dem Auditor verlangt das Steuerrecht jedoch eine technische Lösung. Keine vertragliche. Es sollen auch keine Änderungen möglich sein über Backup + Restore in anderem Datenbankserver und Ändern + Backup + Restore zurück zum richtigen Datenbankserver. Theorie dahinter (Lt. Auditor): Auch wenn sich ein
DB Administrator nicht an den Vertrag hält, muss man die Änderung, etc. nachvollziehen können. Ich lasse das jetzt mal so stehen und kommentiere das nicht.
Die GoBD verlangt in der Tat, dass alle Änderungen nachvollziehbar sein sollen. Was die Sache jetzt verschäft, ist vermutlich ein Urteil des FG Münster aus dem Jahr 2017. Da stellte ein Gutachter fest: "Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Hinblick auf die durch ein System eröffneten Manipulationsmöglichkeiten zwischen solchen, die durch einen „normalen“ Anwender und solchen, die nur durch einen (vom Steuerpflichtigen beauftragten) IT-Spezialisten vorgenommen werden können, unterschieden werden sollte.". Mit anderen Worten: ist eine buchhalterisch relevante Software (im Fall von 2017 eine Kasse)
mit welchem Aufwand auch immer theoretisch spurlos manipulierbar, dann darf der Prüfer hinzuschätzen.