Wobei aber gerade der Vergleich mit dem KFZ den der Anwalt hier anstellt hinkt, und für mich darum den Schluss nach sich zieht, dass dieser Anwalt im Lizenzrecht nicht besonders gut "zu Hause" ist. Vorsichtig ausgedrückt. Umgangssprachlich würde ich sagen, er hat davon keinen blassen Schimmer.
Wenn ich ein KFZ kaufe, dann gehört mir das. Ohne Einschränkung. Es ist mein persönlicher Besitz. Wenn ich eine Software kaufe, dann kaufe ich das Recht diese Software zu benutzen, aber nicht die Software an sich. Das ist rechtlich absolut nicht miteinander vergleichbar. Schon gar nicht in Bezug auf das BGB.
Wie komplex das Software-Lizenzrecht in der Praxis ist bzw. sein kann, sehe ich immer dann, wenn ich meinen Rechtsanwalt (mit dem ich übrigens schon über 20 Jahre zusammen arbeite und darum auch sehr gut kenne) in diesem Kontext befrage. Der hält immer Rücksprache mit einem Spezialisten für Lizenzrecht, bevor er mir endgültige Auskunft erteilt.
Zur Frage zu den Zugangsdaten, ob diese herausgegeben werden müssen lässt sich wohl nichts verbindliches sagen, denn das ist in erster Linie davon abhängig, was in den Lizenzbestimmungen bzw. dem Kaufvertrag vereinbart wurde.