Laut § 146 Absatz 4 AO:
Zitat:
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Das ist soweit mir bekannt ist der einzige Punkt im Gesetz, der zu Änderungen etwas sagt.
Ein Kunde von mir wird grade geschätzt, weil mein Ladenkassenprogramm anscheinend nicht alles protokolliert. Ich protokolliere alle umsatzrelevanten Daten. Weil dort alles OK ist, wird eben die Mitarbeiterverwaltung bemängelt.
Wir protokollieren so etwas auch. Allerdings wurden diese Daten bisher nie bei einer Prüfung benutzt soweit ich weiß. Je nach Summe könnte hier eine Klage lohnen...
Erstellst du denn vollständige GoBD/GDPdU kompatible Exporte, die der Prüfer bei sich standardgemäß einlesen kann? Das ist ja die Grundvoraussetzung für unproblematische Steuerprüfungen.