Bei einigen Kommentaren denke ich mir immer, das der Kunde als Feind behandelt wird, der einem Böses will.
Im Werkvertrag war es -zumindest früher- Usus, den Quelltext für den Kunden unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich zu machen. Nämlich wenn.
- Der Auftragnehmer verstirbt, insolvent ist oder aus sonstigen Gründen seinen Pflichten nicht nachkommen kann.
- Der Auftragnehmer zu teuer wird (i.a. >20% der ortsüblichen Bezahlung, Wucher)
- Die vertraglich vereinbarte Wartung vom Auftragnehmer nicht entsprechend durchgeführt wird
- Der Auftragnehmer die Wartung und Pflege des Werkes nicht durch- bzw. fortführen will.
Die Rechtsprechung ging in eine einfache Richtung:
Auftraggeber und Auftragnehmer sind voneinander abhängig. Der Kunde (also AG) bekommt ein Werk, das mit vertretbarem Aufwand nur vom AN zu pflegen und weiterzuentwickeln ist. Der AN hat also ein Quasimonopol, aber das dar er nicht ausnutzen, indem er etwa überhöhte Preise verlangt. Er ist i.d.R. auch verpflichtet, das Werk zu pflegen (gegen Entgelt). Im Gegenzug hat der AG sein internes Firmenwissen zur Verfügung gestellt. I.d.R. besteht das Werk zwar aus Code, enthält aber genau dieses Wissen. Und insofern ist der Quellcode zumindest intellektuelles Eigentum des Kunden.
Ich finde es auch einfach nur fair, wenn ich dem Kunden im Extremfall (s.o.) Zugriff auf den Quellcode ermögliche. Vorher ist das vollkommen überflüssig, da ich ja partnerschaftlich meinen Pflichten nachkomme.
Und damit hier keine Zeifel aufkommen, kann man eben Escrow verwenden, wobei das mit dem Nachziehen der jeweils aktuellen Version so eine Sache ist.