[...] Das soll sich mal einer trauen: Eine Rechnung, die er nicht bezahlt hat, als steuermindernde Ausgabe geltend machen. Das wäre Betrug und er würde sich damit selbst ins Knie schießen. Deshalb muß ich damit nicht wirklich rechnen, und schon gar nicht jederzeit. [...]
Natürlich musst Du das. Bei einer doppelten Buchführung kann z.B. der Aufwand schon erfasst worden sein bevor kurz darauf die Zahlungsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall würdest sogar Du mit dieser Verschleierung eine strafbare Handlung begehen, da Du hier Deine Steuerlast zu kürzen versuchst.