Es steht einem ja auch noch der Weg nach §437 frei. Es sind ja gravierende Mängel vorhanden, weil man das Produkt nicht bestimmungsgemäß nutzen kann.
Dagegen steht aber eventuell §442:
Zitat:
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ist es schon grob fahrlässig, wenn man vor dem Kauf den geplanten Verwendungszweck nicht mit einer Demo-Version verifiziert?