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r2c2

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#26

AW: Software verkaufen - Haftungsausschluss

  Alt 16. Dez 2014, 15:53
Och Leut... die Sache ist ein wenig komplizierter.

- Eine Haftpflicht begründet sich aus einem gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz.
- Solche Ansprüche gibt es mehrere. Relevant sind hier zumindest §280 BGB, $823 BGB und §1 ProdHaftG. Alle diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen einzeln geprüft werden.
- Es gibt noch mehr Anspruchsgrundlagen, die im Einzelfall relevant sein können.
- Die allgemeine Schadensersatzpflicht ist §823 BGB. Du haftest, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig [...] ein Recht verletzt (also was kaputt machst. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen dir aber nachgewiesen werden. Fahrlässigkeit ist grobe und einfache Fahrlässigkeit. Dieser Paragraph gilt immer und er ist der Grund, warum es i.d.R. eine sehr gute Idee ist, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Wenn du schuld bist, musst du zahlen. Auch, wenn es ein Versehen war. Ein "Oh, ich hab die sündhaft teure Vase nicht gesehen" zählt nicht.
- Zusätzlich gibt es den §280 BGB. Der gilt nur in Schuldverhältnissen (Kauf, Schenkung, Arbeitsverhältnis, etc.). Voraussetzung ist hier eine wie auch immer geartete Pflichtverletzung (Auskunftspflicht, Dokumentationspflicht, Pflicht zum Saubermachen...). Die Pflichten sind nirgends aufgeführt, sondern ergeben sich aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Der Paragraph ist anders formuliert als der 823. Nämlich negativ: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat". Die doppelte Verneinung ist hier keine bloße Spielerei, sondern hat eine Bedeutung: Die Beweislast trägt hier der Schuldner. Du musst nachweisen, dass du den Schaden nicht zu vertreten hast. Auch das Vertretenmüssen hat eine bestimmte Bedeutung. So haftet man u.a. auch für Boten und Erfüllungsgehilfen. Wenn du einen deiner Mitarbeiter damit beauftragst, etwas zu tun und der macht was kaputt, musst du das vertreten.
- Der zitierte §521 sagt nun, dass man bei einer Schenkung leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat. Er bezieht sich damit auf §280. Der 823 ist davon unberührt. Da gehts ja auch gar nicht ums Vertretenmüssen, sondern und Schuldhaftigkeit.
- Der §1 ProdHaftG gilt nun wiederum bei Produkten, die Sachen sein müssen (also eine CD mit Software schon, nicht aber ein Download). Dafür haftet man dann aber auch für alles. Also auch für Ausreißer in der Produktion, etc. Selbst, wenn du absolut nichts dafür konntest, weder fahrlässig, noch vorsätzlich gehandelt hast oder irgend eine Pflicht verletzt hast. Es reicht, wenn das Produkt einen Fehler hat.
- Nach §1 2 Nr. 3 ProdHaftG gilt die Haftung nicht, wenn das Produkt nicht für den Verkauf hergestellt wurde. Wenn es aber für den Verkauf hergestellt wurde und der Hersteller merkt, dass es sich nicht verkauft und er will es nun doch herschenken, so hat er es ja mit Verkaufsabsicht hergestellt. Schenkt er es jetzt her, ist er trotzdem ggf. haftpflichtig. Sofern es sich um ein Produkt handelt und es einen Fehler hat. Hat er es aber nicht mit Verkaufsabsicht hergestellt, haftet er nicht.
- Vertraglich kann man gewisse Haftpflichten ausschließen. Außer das Gesetz verbietet den Haftungsausschluss. Und man muss das mit dem Ausschluss natürlich auch richtig machen, denn ein solcher ist i.d.R. eine AGB und die muss beispielsweise vor Kauf/Schenkung einsehbar sein, etc. Und gegenüber Verbrauchern kann man Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen (§309 Nr. 7 BGB).

Das sollte so im Groben stimmen, aber wahrscheinlich hab ich ein paar Details durcheinander gebracht und anderes übersehen. Ist schon ne Zeit lang her, dass ich Zivilrecht im Studium hatte. Bin schließlich ja auch kein Jurist.

Ich hoffe, ihr glaubt mir jetzt endlich, dass die Sache kompliziert ist und pauschale Aussage wie "bei Schenkung haftet man" oder "bei Schenkung haftet man nicht" falsch sind. Es kommt drauf an. Es kommt drauf an, ob der Beschenkte ein Verbraucher ist, ob das Geschenkte eine physische Sache ist, wann welche Verabredungen gemacht, welche Schriftstücke zur Kenntnis genommen wurden und ob etwas vorformuliert war oder nicht.

Eine alte Variante der Zivilrechtsvorlesung meines Profs: https://www.youtube.com/playlist?lis...93F88F2DBD25C2 Und die ist durchaus gut gemacht. Die Videos haben leider nur schlechte Qualität, aber die Vorlesung hat echt spaß gemacht.

Auch sehr kurzweilig, aber weniger ausführlich: Telejura: https://www.youtube.com/user/TeleJura1/videos Hier u.a. relevant: Das Salatblatt...
Kaum macht man's richtig, schon klappts!
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