Liegt keine Zusicherung einer Mindestbandbreite vor (Vertrag), dann genügt jede Bandbreite unterhalb dieses Wertes den Vertragsbedingungen.
Dann muß sich der Provider fragen lassen, warum er mit einem unrealistisch hohen Wert wirbt, den er nicht zu erreichen imstande zu sein ihm bekannt ist oder mit vertretbarem Aufwand nachmessen kann. Das ist eine klare Irreführung, eine Täuschung, womit der Vertrag angefochten werden kann bzw. null und nichtig ist.
Soweit waren wir im übrigen auch schon mal bei der Eisenbahn. Bis vor gar nicht allzulanger Zeit galt allein die Zusicherung, ohne jede Zeitbegrenzung bzw. mittlere Mindestgeschwindigkeitvon A nach B zu befördern, als einzig wesentlicher Vertragsbestandteil. Reichte also Schritt- bzw. Schneckengeschwindigkeit als Vertragserfüllung. Zum Glück wurde die Pflicht der Eisenbahn den heutigen Erfordernissen angepaßt.