Ich würde deiner Freundin davon abraten in ihrem Fall etwas zu unternehmen, denn die Punktzahl in ihrem Fall ist berechtigt.
Woher weißt Du das?
... Sowas liegt vollständig im Ermessen der Lehrkraft. ...
Die Ausübung von Ermessen muss nachprüfbar sein. Wenn man die Argumente der Lehrerin kennt, man man prüfen, ob sie das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.