Nochmal Senf:
Die Software bietet die Möglichkeit, an die Daten ranzukommen, von mir aus per PDF oder (sollte gehen) als TXT-Datei per generischem TTY-Treiber. Oder PDF->TXT oder PDF->DOC oder was-weiss-ich.
Der Softwareanbieter hat also seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Gäbe es diese Option nicht, wäre eine Schadensersatzklage denkbar. Andererseits hat der Kunde das fehlen der "Export"-Funktion gedultet und damit auch abgenommen (Par. 614 irgendwas, Abnahme durch Inbetriebnahme usw.)
Einem Softwareanbieter, der z.B. eine 'Write-Only-
DB' implementiert, kann die Abnahme verweigert werden, da es der Grundfunktionalität einer Datenbank widerspricht, Daten nur zu speichern, aber nie lesen zu können. Auch eine 'Auflistfunktion' ist in so einer Anwendung zu erwarten.
All dies hätte/könnte man bei der ABNAHME (und innerhalb der Gewährleistung) als Mangel anzeigen, die im Rahmen des Vertrages kostenfrei nachzubessern ist. Ein Auto ohne Räder ist kein Auto, ebensowenig wie ein Haus ohne Tür kein Haus ist. Wenn ich also ein Auto zum Fahren kaufe, muss es fahrbereit sein. Habe ich das Auto ohne Räder und Lenkrad gekauft und möchte damit 3 Jahre später eine Spritztour machen, kann ich den Anbieter nicht mehr haftbar machen. Logisch irgendwie
So, das nur mal so am Rande.
Der Kunde hat keinen Bock auf Mehrarbeit, kündigt den Vertrag und hätte gerne seine Daten auf dem Präsentierteller. Wo man da ableiten soll, das der Lizenzgeber verpflichtet ist, den goldenen Teller kostenfrei zur Verfügung zu stellen, frage ich mich gerade...