Man bekommt über die
IP-Adresse den Anschluß heraus, nicht jedoch die dahintersteckende Person. Zum einen gibt es auch heute noch Mehrpersonenhaushalte
Dann ist der Anschlussinhaber dran und fertig. Zumindest in den allermeisten Fällen nach derzeitiger Rechtsprechung.
Strafrechtlich nicht, weil Strafrecht Individualrecht ist. Ist jemandem keine Straftat nachzuweisen, hat er freigesprochen zu werden (unbeschadet evtl. Rechtsbeugung, die es überall, in jedem (Un)Rechtssystem gibt).
Es gibt allerdings noch die zivilrechtliche Störerhaftung, die greifen kann, wenn einem durch Unterlassung ein erhebliches (passives) Mit"verschulden" angelastet werden kann.
zum anderen kann es ein ungeschütztes, d.h. unverschlüsseltes WLAN (gewesen) sein... Man kann z.B. argumentieren, daß man die Verschlüsselung nicht hinbekam - zu kompliziert.
Das spielt keine Rolle. Dann ist man als Anschlussinhaber erst recht dran. Denn laut deutscher Rechtsprechung muss man sich dann einen Fachmann holen, wenn man selbst keine Ahnung davon hat. Tut man es nicht, handelt man fahrlässig.
So einfach ist es nicht. Dazu muß man überhaupt wissen, daß man das tun muß. Unwissenheit schützt zwar angeblich vor Strafe nicht, jedoch schon vor Strafe im strafrechtlichen Sinne, also einer Verurteilung. Wo steht das z.B. geschrieben, daß man verschlüssen muß (ja, natürlich in den Urteilen, sog. Gerichtsrecht)? Bei der Installation meiner T-Sinus-Geräte wurde ich jedenfalls nicht auf die Gefahr und und deren Abwehr explizit hingewiesen, und die PDFs sind sehr lang und geduldig, aber rechtlich noch weniger als technisch vollständig. Ich wußte es dennoch. Nun stell' Dir mal so manche Computerkäufer vor ("den ersten PC - und dann auch noch von Aldi - stolz und erwartungsvoll nach Hause getragen") - ob die damit nicht hoffnungslos überfordert wären?! Letztlich hängt es von der Faktenlage, deren Schilderung und natürlich auch und vor allem vom Richter ab.