Ein
Zitat der Oberfinanzdirektion Koblenz zu diesem Thema:
Zitat:
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
...
Angabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung
Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 185 Abs. 10 UStR).