Daß man damit erstellte Compilate nicht verkaufen darf, auch das halte ich für fraglich.
Das ist wie bei deiner Wohnung ... dein Vermieter darf dir auch verbieten die Wohnung unterzuvermieten.
Wir kommen hier zwar völlig vom Thema ab, aber nein, das darf er nicht! Man ist allerdings auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen, doch diese darf er nur in begründeten Fällen, also nicht pauschal verweigern. Man kann diese Zustimmung deshalb auch einklagen und ggf., falls der Vermieter verliert, die entgangenen Untermieteinnahmen sogar als auszugleichenden Schaden bei jenem geltend machen.
> Du hast die Wohnung gemietet (Delphi gekauft), sie schön eingerichtet (das Programm geschrieben+compiliert) und willst nun das Zimmer (die EXE) weitergeben.
Und wenn man etwas weiterverkauft (sovern einem der Weiterverkauf oder gar eine kostenlose Weitergabe gestattet ist), dann verkauft man es unter den Rechten, welche einem beim Kauf gewährt wurden.
Diese Rechtegewährung kann doch nur vom Hersteller oder - stellvertretend dem Verkäufer (hat der jemals eine Vollmacht?) - geschehen. Doch wann werden beim (Ver)Kauf jemals irgendwelche Lizenzen explizt gewährt? Ich kenne nur den Softwareverkauf "von der Stange", und dort ist so etwas unbekannt.
Verträge - auch Lizenzvereinbarungen sind welche - wirken nur, wenn sie tatsächlich abgeschlossen sind und nicht zudem einem evtl. Gerichtsverfahren auch standhielten. Einseitigue willkürliche Entscheidungen des Produzenten sind null und nichtig.
Sollte das Urheberrecht dem Produzenten das Recht zubilligen, so detailliert seine Macht auszuspielen (davon ist mir nichts bekannt), dann ist eben immer noch fraglich, wie dieses Recht auch wirksam ausgeübt wird. Eine irgendwo abgedruckte Lizenzvereinbarung genügt dieser Informationspflicht m.E. nicht.
Die "gratis"-Versionen (PEs) hatten bestimmt als Auflage, wenn man diese registiert hat, daß diese Lizenzen nicht übertragbar sind.
(dafür daß es kostenlos war, halte ich das nichtmal für eine schlimme Einschränkung)
Sofern man sich über irgendwelche umständlichen Registrierungsprozeduren die Lizenz ergattern muß, mag im Zuge dieser der Informationspflicht hinreichend Genüge getan worden. Auf diese Einschränkung, die ein Produkt mangelhaft werden läßt, muß aber während des Verkaufes explizit hingewiesen werden (das allerdings ist Vertrags- und kein Lizenz-/Urheberrecht).
> Wenn mir also verboten war damit erstelle Compilate zu verkaufen, dann ist es auch dem verboten, welchem ich mein Delphi weiterverkaufe.
Nein! Stichwort: Erschöpfungsgrundsatz. Das Vertragsrecht des Softwareproduzenten geht nicht so weit, in das Vertragsrecht des Kunden (restriktiv) einzugreifen.