Also für die Vergabe von GLN/GTIN (ehemals ILN/EAN) ist in Deutschland die
GS1 zuständig.
Aus der GLN (die es für jeden Standort geben soll) wird dann die GTIN gebildet.
Somit kann aus der GTIN im Prinzip auch die Produktionsstätte abgeleitet werden.
Eine Doppel-Vergabe der GTIN für Artikel-Variationen ist nach dem Regelwerk nicht zulässig.
Aber wer schert sich schon um Regeln. Könnte allerdings sein, dass der Hersteller dann von seinen Abnehmern geschlachtet wird.
Ein Register für die GLN/GTIN wird geführt, wenn der Hersteller einem
Clearing-Center angeschlossen ist (Stichwort
EDI).
Der Weg über ein/mehrere Clearing-Center hat den entscheidenden Vorteil, dass man nur mit wenigen Partnern den Datenaustausch vereinbaren muss und kann trotzdem viele Kunden erreichen. Einige Kunden kann ich nur erreichen, wenn ich an einem bestimmten Clearing-Center angeschlossen bin.
Die Hürde bei einem Filialisten unterzukommen ist m.E. aber nicht das Daten-Clearing sondern eher die Listing-Gebühren.
So gibt es Einzelhandelsketten die verlangen
pro Produkt und Filiale eine Listing-Gebühr in 5-stelliger Höhe.
Es gibt Ausnahmen, wenn das Unternehmen an dem Produkt selber interessiert ist.