Daniel, sieh es mir bitte nach, daß ich doch noch etwas hinzusenfe, aber untenstehendes
kann ich
nicht unerwidert lassen. Ich fasse mich auch für meine Verhältnisse diszipliniert kurz.
Zitat von
Bernhard Geyer:
Zitat von
Delphi-Laie:
Dem Verkäufer könnte man ggf. wegen Betruges belangen, allerdings müßte der Vorsatz nachgewiesen werden, was schwierig wird, wenn er z.B. behauptet, den Datenträger auch nur von jemandem gekauft und dann nicht ausprobiert oder gar genutzt zu haben.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Voraussetzung für Betrug ist Täuschungs
absicht, also Vorsatz, die/der Wissenheit (und eben auch Verschwiegenheit) ob/bezüglich bestimmter Mängel voraussetzt und ggf. von einem Gericht bewiesen werden muß (was ohne Kooperation des Angeklagten meistens ziemlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist). Ohne Beweis eines Vorsatzes gibt es kein Betrugsurteil, weil es keinen fahrlässigen Betrug (wie auch keinen fahrlässigen Diebstahl) gibt. Die Volksweisheit greift also in diesem Falle
nicht.
Zitat von
Bernhard Geyer:
Dein Geld würdest du auf jedenfall zurück bekommen.
Wenn nicht freiwillig, müßte man es auch erst erklagen, und zwar
ohne Betrugsurteil (wegen meiner Sätze zuvor) im Hintergrund. Auf „jedenfall“ würde ich das beim hiesigen Rechtssystem zudem nicht optimistischerweise zu prognostizieren wagen.