.....Es ist dann müßig ihm zu erklären, dass er erst eine Gutschrift erzeugen und eine neue Rechnung erstellen muss, weil es im Nummernsystem keine Lücken geben darf...
Die Formulierung "eine Gutschrift erzeugen..." zeigt schon, dass es mit deinem Kenntnisstand, wie eine Rechnung zu stornieren ist, nicht weit her ist. Um die Mitlesenden nicht zu verwirren und dem Thread nicht ein Minimum an Wahrheitsgehalt zu nehmen, sollte man wenigstens die Gesetzeslage kennen.
Nenne es von mir aus auch Storno-Rechnung - wichtig ist nicht die Bezeichnung sondern der Inhalt.
Siehe BMF Schreiben vom 25.10.2013 auf Seite 3, letzter Absatz:
"Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen
Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“
verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2
Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung
als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG."